Betriebliches Rauchverbot: Wer dennoch qualmt, fliegt raus
Bei Verstoß gegen Rauchverbot droht Kündigung
Die Zeiten, in denen in den Betrieben hemmungslos geraucht wurde, sind vorbei. Nach einer Vorschrift in der Arbeitsstättenverordnung (§ 5 ArbStättV) sind Sie als Arbeitgeber nämlich verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um nichtrauchende Beschäftigte wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen. Deshalb können Sie unter Umständen auch generelle Rauchverbote in Ihrem Unternehmen verhängen. Werden diese Verbote wiederholt missachtet, können Sie kündigen.
Der Fall aus der Praxis
Aus Brandschutzgründen hatte ein Arbeitgeber in seinem Betrieb ein Rauchverbot ausgesprochen. Ein Lagerarbeiter zeigte sich uneinsichtig und rauchte trotzdem. Er wurde wegen mehrfacher Verstöße abgemahnt und erhielt letztendlich die Kündigung. Da er sich während der Kündigungsfrist an das Rauchverbot hielt, nahm der Arbeitgeber die Kündigung zurück. Wenige Monate später wurde er erneut beim Rauchen erwischt. Dem Arbeitgeber platzte der Kragen und griff wiederun zur Kündigung. Der Lagerarbeiter erhob Kündigungsschutzklage.
Das sagt der Richter
Ohne Erfolg - die Kündigung sei gerechtfertigt. Ein mehrfacher Verstoß gegen ein Rauchverbot könne Arbeitgeber grundsätzlich zur Kündigung berechtigen. Dies gelte im Besonderen, wenn ein Arbeitgeber deswegen bereits einmal zuvor gekündigt habe und diese Kündigung unter besonderer Berücksichtigung des Alters und der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters in Erwartung einer künftigen Einhaltung des Verbots zurückgenommen habe (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 01.08.2008, Az.: 4 Sa 590/08).
Das bedeutet die Entscheidung
Rauchverbote müssen von Ihren Mitarbeitern grundsätzlich ernst genommen werden. Allerdings sind Rauchverbote, die nicht dem Schutz der Beschäftigten oder der berechtigten Interessen des Betriebs dienen, in der Regel unwirksam. In solchen Fällen wäre nämlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Rauchers verletzt.
Checkliste zum Download
Prüfen Sie selbst, ob ein Rauchverbot in Ihrem Betrieb zulässig ist.
Heißer Tipp
Auch wenn Sie in Ihrem Betrieb nicht ein generelles Rauchverbot erlassen können oder wollen, können Raucher nach der Rechtssprechung keinen Anspruch auf ein eigenes Raucherzimmer erheben. Sie sollten dann aber den Rauchern - gegebenenfalls außerhalb des Betriebsgebäudes- eine zumindest gegen Regen geschützte Raucherzone zuweisen.
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