Arbeitsgericht erkennt Prozesskostenhilfe für Kündigungsschutzklage ab
Arbeitsgericht kassiert PKH-Antrag: Klägerin muss Prozesskostenhilfe zurückzahlen
Das Arbeitsgericht kann nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz (Az.: 1 Ta 127/11) bereits bewilligte Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Kündigungsschutzklage innerhalb von vier Jahren aberkennen, wenn der Antragsteller es trotz Aufforderung versäumt, seine persönlichen Verhältnisse offenzulegen
Der Fall aus der Praxis
Einer Arbeitnehmerin wurde im Zuge einer Kündigungsschutzklage vom Arbeitsgericht (ArbG) Ludwigshafen im Dezember 2009 Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt. Nach Beendigung des Rechtsstreits hatte das ArbG die Klägerin mehrfach dazu aufgefordert, zu erklären, ob sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse inzwischen geändert haben. Nachdem die Klägerin trotz wiederholter Aufforderung keine entsprechende Erklärung abgab, hob das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 29.03.2011 auf. Der Beschluss wurde sowohl der Klägerin als auch ihrem Prozessbevollmächtigten zugestellt. Die Klägerin legte gegen die Entscheidung Beschwerde ein.
Das sagt das Gericht
Ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin zu Recht nach §§ 124 Nr. 2, 120 Abs. 4 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) aufgehoben, so die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz. Da die Arbeitnehmerin ihrer Verpflichtung, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen, auch nach Aufforderung durch das Beschwerdegericht nicht nachgekommen sei, sei die Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses rechtmäßig gewesen.
Die Zustellung des Beschlusses an den Prozessbevollmächtigten sei ebenfalls ordnungsgemäß gewesen. Der Umfang der Prozessvollmacht und damit auch die Zustellungsbevollmächtigung erstrecke sich auch auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren, wenn der Prozesskostenhilfeantrag wie im Streitfall bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt worden sei (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.08.2011, 1 Ta 127/11).
Das sagt das Gesetz
§ 124 ZPO Aufhebung der Bewilligung
Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
1. …
2. die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 nicht abgegeben hat;
….
§ 120 ZPO Festsetzung von Zahlungen
….
4) Das Gericht kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben; Auf Verlangen des Gerichts hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.
Prozesskostenhilfe ermöglicht Einkommensschwachen die Prozessführung
Ist eine Person aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens (Anwalts- und Gerichtskosten) ganz oder teilweise zu bezahlen, hat sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Wichtiger Hinweis
Hat eine Partei eine anderweitige Möglichkeit, anfallende Prozesskosten zu decken, muss sie hiervon zwingend Gebrauch machen (z. B. Rechtsschutzversicherung oder Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen einen Unterhaltspflichtigen). In einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Die Prozesskostenhilfe ist in den §§ 114 bis 127 ZPO geregelt und wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bei dem zuständigen Prozessgericht zu stellen, bei dem der Rechtsstreit anhängig gemacht werden soll. Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe ist eine Darstellung des Streitverhältnisses beizufügen (z. B. die beabsichtigte Kündigungsschutzklage). Darüber hinaus muss der Antragsteller die Beweismittel angeben und eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben und diese durch geeignete Belege nachweisen.
Rechtsstreit muss Aussicht auf Erfolg haben
Das zuständige Gericht kann Prozesskostenhilfe bewilligen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Finanzielle Bedürftigkeit des Antragstellers,
- Rechtsverfolgung bietet hinreichend Aussicht auf Erfolg und
- Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig.
Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg liegt vor, wenn das Gericht den rechtlichen Standpunkt derjenigen Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, aufgrund der Darstellung des Sachverhalts und der eingereichten Unterlagen mindestens für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist.
Prozesskostenhilfe umfasst nicht die Kosten der Gegenseite
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt durch Gerichtsbeschluss. Nach § 122 ZPO muss die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, die rückständigen und die zukünftig entstehenden Gerichtskosten des Rechtsstreits nicht zahlen. Dies gilt im Übrigen auch für die Kosten des beigeordneten Rechtsanwaltes. Beachten Sie, dass die Prozesskostenhilfe im Falle des Unterliegens nicht die Kosten der Gegenseite umfasst.
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