Mit 70 ist Schluss! – BGH bestätigt Altersgrenze für Notare
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Zulässigkeit der Altersgrenze für Notare bestätigt. Diese sei erforderlich, um auf Dauer den Berufsstand zu sichern und bei der geringen Anzahl von Stellen auch jüngeren Anwärtern eine Chance einzuräumen.
Der Fall aus der Praxis
Ein Notar wollte sich nicht mit dem Ausscheiden aus seinem Beruf abfinden. Ein solches ist für den Berufsstand mit Erreichen des 70. Lebensjahres vorgesehen. Geregelt ist diese Altersgrenze in der Bundesnotarordnung (BNotO). Der Notar hielt diese Festlegung für verfassungswidrig und diskriminierend und stellte daher bei Gericht den Antrag, festzustellen, dass er auch siebzigjährig sein Amt noch ausüben darf.
Das sagt der Richter
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts sei die gesetzliche Altersgrenze in § 48a BnotO nicht unrechtmäßig. Es handele sich insoweit um eine wirksame Einschränkung der grundgesetzlich garantierten Berufswahlfreiheit. Dem Ziel, eine funktionstüchtige Rechtspflege zu erhalten, könne nur dann entsprochen werden, wenn eine geordnete Altersstruktur geschaffen werde, die es den Rechtsuchenden ermögliche, auf einen Notar beliebigen Alters zurückzugreifen. Daher müsse gewährleistet sein, dass auch jüngere Notare eine entsprechende Stelle besetzen können. Das Zulassungsverfahren setze damit voraus, dass ältere Notare ihre Position ab einem gewissen Alter aufgäben. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der Richtlinie 2000/78/EG liege nicht vor, weil diese auf Notare nicht anwendbar sei. Als Amtsträger fielen sie nicht in den Anwendungsbereich der Regelung, die in erster Linie einen Schutz der Arbeitnehmer bezwecke (BGH, Beschluss vom 22.03.2010, NotZ 16/09).
Das bedeutet die Entscheidung
Das Grundrecht auf Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG kann durch Gesetz oder anhand eines Gesetzes eingeschränkt werden. Allerdings nicht unbeschränkt und willkürlich!
Wichtiger Hinweis
Das Bundesverfassungsgericht hat im sogenannten Apothekenurteil die Dreistufentheorie entwickelt. Dementsprechend wird bei einem Eingriff in die Berufsfreiheit verlangt, dass dieser einen legitimen Zweck verfolgt, für dessen Erreichung die Begrenzung des Grundrechts geeignet, notwendig und verhältnismäßig im engeren Sinne sein muss.
Im Ergebnis sind einschränkende Berufsfreiheitsregeln dann gerechtfertigt, wenn sie im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit geeignet sind, dass Gefahren oder Schäden von der Allgemeinheit ferngehalten werden oder notwendig sind, um den Berufsstand zu fördern oder zu sichern.
Die Sicherung und Förderung des Berufstandes der Notare stand nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Einführung der Altersgrenze in der BNotO im Vordergrund. Damit handelt es sich um ein Gesetz, dass legitim in den Schutzbereich der Berufsfreiheit eingreifen kann.
Checkliste zum Download
Mit unserer Checkliste Zulässige Ungleichbehandlung wegen des Alters können Sie überprüfen, in welchen Fällen Ungleichbehandlung wegen des Alters zulässig sein könnte.
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