Aufpassen vGA – Auch bei der Erhöhung von Pensionszusagen gilt die 10- Jahresgrenze
Gerade für GmbH-Geschäftsführer - aber auch für andere nicht sozialversicherungspflichtige Führungskräfte - sind Pensionszusagen das effektivste Altersvorsorgeinstrument. Unverzichtbar für Sie als Begünstigten und natürlich Ihr Unternehmen ist dabei allerdings die steuerliche Anerkennung - anderenfalls droht die gefürchtete vGA (verdeckte Gewinnausschüttung).
Expertenrat
Darunter versteht man eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken. Das Ergebnis einer vGA ist fatal. Hat sie sich in der Steuerbilanz gewinnmindernd ausgewirkt, rechnet das Finanzamt diesen Betrag dem Gewinn der Gesellschaft außerhalb der Bilanz nachträglich hinzu.
Sie müssen sich Ihre Pension (v)erdienen können
Um diesen Fall schon im Ansatz zu vermeiden, verlangt das Steuerrecht bei der Pensionszusage die Erfüllung mehrerer Voraussetzungen. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (Personen, die mittels ihrer Stimmrechte den entscheidenden Beschluss durchsetzen können) dürfen zwischen dem Zeitpunkt der Zusagenerteilung und dem beabsichtigten Ruhestand grundsätzlich nicht weniger als 10 Jahre liegen (sog. Erdienbarkeit). Ohne diese Erdienbarkeit nimmt die Finanzverwaltung im Regelfall eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an. Jetzt hat der Bundesfinanzhof diese Erdienbarkeit präzisiert.
Der Fall aus der Praxis
Ein Geschäftsführer war bereits seit 1966 bei einer GmbH tätig und hielt seit 1987 die Hälfte der Gesellschaftsanteile. Die andere Hälfte der Anteile nahm er als Testamentsvollstrecker wahr. Seit 1990 hatte er einen Pensionsanspruch von 50 % seines ruhegehaltsfähigen Einkommens. Dieser sollte gezahlt werden, wenn er wegen Berufsunfähigkeit oder Vollendung des 65. Lebensjahrs ausschied. 1995, als er 56 Jahre und ein Monat alt war, erhöhte die GmbH die monatliche Rente auf 66 %. Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Geschäftsführer als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer anzusehen sei. Die Erhöhung der Pensionszusage sei als vGA zu beurteilen, da der Mann sie nicht mehr habe erdienen können. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage der GmbH statt. Auf Revision des Finanzamts hob das BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurück.
Das sagt der Richter
Die Richter der 1. Instanz hätten zu Unrecht angenommen, dass unterschieden werden müsse, ob eine Pension erstmalig zugesagt würde oder ob es sich um eine Erhöhung einer bereits zugesagten Pension handele. In der Regel muss der Zeitraum zwischen Zusagezeitpunkt und Pensionsanspruch mindestens zehn Jahre betragen. Allerdings könne diese Frist mangels eindeutiger gesetzlicher Vorgaben nicht im Sinn einer allgemein gültigen zwingenden Voraussetzung verstanden werden. Insofern seien die Gegebenheiten des Einzelfalles maßgebend. Der Zeitraum, der einem Gesellschafter-Geschäftsführer bis zum vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand verbleibe, sei dabei nicht nur ein Indiz, das zusammen mit anderen zu würdigen wäre. Erstzusagen auf eine Versorgungsanwartschaft und nachträgliche Erhöhungen sind grundsätzlich auseinander zu halten und jeweils eigenständig auf ihre Erdienbarkeit zu prüfen. Dabei ist in beiden Fällen derselbe Maßstab zugrunde zu legen. Angesichts der erheblichen und lang reichenden finanziellen Auswirkungen der Erhöhung einer bereits erteilten Zusage auf die GmbH würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Frage der Erdienbarkeit in diesem Zusammenhang nicht anders beurteilen als bei der erstmaligen Erteilung einer Versorgungszusage. Er würde deshalb gegenüber einem Nichtgesellschafter eine bereits zugesagte Versorgungsanwartschaft in der Regel nur dann erhöhen, wenn der Geschäftsführer voraussichtlich noch mindestens 10 Jahre lang für die GmbH tätig sein wird. (BFH, Urteil vom 23. 9. 2008 Az.: I R 62/ 07).
Diese Ausnahme sollten Sie kennen
Allerdings kann laut Auffassung des BFH aber auch die 10-Jahresfrist mangels eindeutiger gesetzlicher Vorgaben nicht ausschließlich im Sinne einer zwingenden Voraussetzung verstanden werden. Ist aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalles anderweitig sichergestellt, dass mit der Zusage die künftige Arbeitsleistung des Geschäftsführers abgegolten werden soll, müsse dies auch dann vom Finanzamt akzeptiert werden, wenn die besagten Zeiträume tatsächlich nicht erreicht werden (BFH, Beschluss vom 28.06.2005 - I R 25/04 nicht veröffentlicht) Im entschiedenen Fall ging es um einen 70-jährigen Geschäftsführer.
Expertenrat
Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen allerdings einer besonderen und sorgfältigen Begründung. Wird Ihnen als Geschäftsführer ein Festbetrag als Pension zugesagt, der sich aufgrund erheblicher Steigerung der Lebenshaltungskosten als unzureichend für die Alterssicherung herausstellt, muss das Finanzamt die Erhöhung durchgehen lassen.
Checkliste zum Download
Eine Checkliste zur steuerlichen Anerkennung einer Pensionszusage erhalten Siehier.
- Kommentieren
- 8390 Aufrufe