Kein Arbeitsunfall: Fußballspiel auf Dienstreise ist nicht von Unfallversicherung geschützt
Verletzung bei Fußballspiel auf Dienstreise ist kein Arbeitsunfall
Ereignet sich ein Unfall bei einem Fußballspiel auf einer Dienstreise, so handelt es sich in der Regel nicht um einen versicherten Arbeitsunfall. Das hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) (Az.: L 3 U 64/06) entschieden. Die Tatsache, dass ein Fußballspiel bereits im Rahmen der Einladung zu der Dienstreise als eigener Programmpunkt aufgenommen worden sei, begründe allein keinen sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Teilnahme am Fußballspiel. Ebenso sei für die Frage des Versicherungsschutzes nicht maßgeblich, ob die Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung aufgrund der Erwartungshaltung, auf Wunsch oder gar auf Weisung des Arbeitgebers erfolgte.
Fußballspiel auf Dienstreise als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung
Der Fall aus der Praxis
Ein Baumarktleiter hatte sich bei einem Fußballspiel am rechten Kniegelenk verletzt. Das Fußballspiel fand im Rahmen eines zweitägigen Treffens von Baumarktleitern bei einem Lieferanten statt. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte in der Folge die Gewährung einer Verletztenrente ab. Es liege kein Arbeitsunfall vor, weil das Fußballspiel nach Abschluss der regulären Tagung stattgefunden habe und somit als Freizeitaktivität dem privatwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen sei.
Der Baumarktleiter klagte gegen die Entscheidung. Nach seiner Meinung handelte es sich bei dem Fußballspiel um eine von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, welche die Verbundenheit unter den Betriebsangehörigen fördern sollte. Außerdem sei das Fußballspiel ein fester Bestandteil des Tagungsprogramms gewesen, dem er sich nicht habe entziehen können.
Unfallversicherung gewährleistet bei Dienstreisen keinen „Rund-um-die-Uhr-Schutz“
Das sagt das Gericht
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht entschied den Rechtsstreit zugunsten der Berufsgenossenschaft. Der Arbeitnehmer habe sich zwar auf einer Dienstreise verletzt, die grundsätzlich der gesetzlichen Unfallversicherung unterliege. Allerdings bestehe während einer Dienstreise keineswegs rund um die Uhr Versicherungsschutz. Versichert seien vielmehr lediglich solche Tätigkeiten, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen. Das Fußballspiel hingegen habe der Auflockerung der Veranstaltung gedient und sei damit dem Rahmenprogramm zuzuordnen. Daran ändere auch die Aufnahme in die Tagesordnung der Veranstaltung nichts. Anderenfalls läge es in der Hand des jeweiligen Unternehmers, den Unfallversicherungsschutz auf unversicherte Tätigkeiten auszuweiten. Im Übrigen sei der Arbeitnehmer zur Teilnahme an sportlichen Aktivitäten weder aus arbeitsvertraglichen noch aus sonstigen Gründen verpflichtet gewesen (LSG Hessen, Urteil vom 13.07.2011, Az.: L 3 U 64/06).
Das bedeutet die Entscheidung
Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen unterliegen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Welche Voraussetzungen die Rechtsprechung an eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung knüpft, erfahren Sie anhand unserer Checkliste Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung
Checkliste zum Download
Welche Anforderungen die Berufsgenossenschaften an die Anerkennung eines Unfalls als ersatzpflichtigen Arbeitsunfall stellen, erfahren Sie in unserer Checkliste Arbeitsunfall.
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