Hinter Gittern: Mutter in Haft hat keinen Anspruch auf Elterngeld
Kein Anspruch auf Elterngeld für Mutter in Haft
Eine Mutter, die sich in einer Justizvollzugsanstalt in Haft befindet, hat nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg keinen Anspruch auf Elterngeld.
Der Fall aus der Praxis
Eine Mutter gebar ihren Sohn in Haft. Nach der Geburt ihres Kindes lebte die Mutter gemeinsam mit ihrem Sohn in einer speziellen Mutter-Kind-Abteilung einer Justizvollzugsanstalt. In der Abteilung teilen sich mehrere Frauen zusammen mit ihren Kindern einen gemeinsamen Wohnbereich. Jede Mutter bewohnt gemeinsam mit ihrem Kind ein Zimmer. Küche, Bad, WC und Aufenthaltsraum werden zusammen genutzt. Ab dem dritten Lebensmonat des Kindes ging die Mutter tagsüber einer Beschäftigung in einem Arbeitsbetrieb der JVA nach. Während dieser Zeit war ihr Sohn in einem Hort außerhalb des Gefängnisses untergebracht. Abends und während der Nachtzeit kümmerte sich die Mutter wieder selbst um ihr Kind. Da das Arbeitsentgelt in der JVA nur sehr niedrig bemessen ist, beantragte sie Elterngeld bei der zuständigen Landeskreditbank Baden-Württemberg. Diese lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorlägen. Anspruch auf Elterngeld hätten nur solche Eltern, die mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben. Ein solcher Haushalt könne innerhalb einer JVA nicht begründet werden. Gegen diese Entscheidung zog die Mutter vor Gericht.
Das sagt das Gericht
Die Klage der inhaftierten Mutter auf Elterngeld hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts sei innerhalb einer JVA die Lebensführung der Inhaftierten weitgehend durch die Vorgaben der Anstaltsleitung bestimmt. Die selbständige Führung und Organisation eines eigenen Haushalts sei in diesem Rahmen nicht möglich. Auch in einer Mutter-Kind-Einrichtung hätten die Mütter letztlich keinen Einfluss auf die Regelung des zeitlichen und räumlichen Zusammenlebens mit ihrem Kind. Außerdem komme nicht die Klägerin, sondern das Jugendamt für die Versorgung des Kindes auf (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2012, Az.: L 11 EG 2761/10).
Wichtiger Hinweis
Die Entscheidung entspricht einer Richtlinie des Bundesfamilienministeriums, wonach Mutter und Kind in einer Justizvollzugsanstalt keinen gemeinsamen Haushalt begründen könnten und deshalb auch kein Anspruch auf Elterngeld bestehe.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, weil das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen hat.
Elterngeld für Mütter in Haft - Bundessozialgericht muss für Klarheit sorgen
In der Rechtsprechung kommt es bisweilen vor, dass die Entscheidung eines Gerichts dem Urteil eines anderen Gerichts diametral entgegensteht, obwohl die Sachverhalte fast identisch sind. Bei der Frage, ob eine Mutter in Haft einen Anspruch auf Elterngeld hat, ist dies der Fall. Während das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch verneint, hat das SG Berlin diesen bejaht - siehe Artikel: Hinter Gittern: Mutter in Haft hat Anspruch auf Elterngeld.
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