Arbeitgeberwechsel? So läuft‘s mit Ihrer Direktversicherung
Vielleicht planen Sie gerade, sich beruflich zu verändern - dann fragen Sie sich bestimmt, was mit Ihrer ggf. bestehenden Direktversicherung passiert. Selbstverständlich sollten Sie in den Vertragsverhandlungen darauf drängen, dass diese Form der zusätzlichen Altersvorsorge auch vom neuen Arbeitgeber weitergeführt wird. In der Regel sind Arbeitgeber dabei durchaus kompromissbereit. Achten Sie besonders darauf, dass dies zu den gleichen Bedingungen geschieht - Ihre vor 2005 angeschlossene Direktversicherung also nicht plötzlich der nachgelagerten Besteuerung unterworfen wird.
Expertenrat
Mit In-Kraft-Treten des Alterseinkünftegesetzes hat sich die Besteuerung der Direktversicherung grundlegend geändert. Bei Zusagen bis zum 31.12.2004 wurden in der Regel die Beiträge in eine Direktversicherung pauschal mit 20 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer) nach § 40 b EStG besteuert. Die späteren Leistungen waren bzw. sind steuerbegünstigt - unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei - während bei der späteren Rentenleistung nur der Ertragsanteil versteuert werden muss. Seit 01.01.2005 werden die Beiträge neu abgeschlossener Direktversicherung steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG in die Verträge eingezahlt, die Leistungen aber später mit dem vollen Einkommensteuersatz belegt.
Pauschalbesteuerung für Altversicherungen weiterhin möglich
Haben Sie Ihre Direktversicherung vor dem 1.1.2005 abgeschlossen, sind Sie in einer angenehmen Position. Die Versicherungsbeiträge dürfen nämlich auch weiterhin pauschal besteuert werden. Dies gilt ebenso, wenn Sie vorher arbeitslos waren und die Prämien in dieser Zeit aus eigener Tasche bezahlt haben. Das hat die Finanzverwaltung in einem aktuellen BMF-Erlass noch einmal ausdrücklich klargestellt (BMF-Schreiben vom 20.1.2009, IV C 5 - S 2333/07/0003 Rz. 265 ff.).
Eine zeitliche Vorgabe besteht nicht. Es ist völlig unschädlich, ob Sie die Direktversicherung nur für wenige Monate oder sogar für mehrere Jahre selbst finanziert haben. Das gleiche gilt übrigens auch, wenn die Versicherung vorübergehend beitragsfrei gestellt war.
Jüngere Direktversicherungen besitzen andere Vorteile
Bei Altersvorsorgezusagen, die ab 2005 erteilt werden, steht dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zu, die Übertragung seiner Versorgung vom ehemaligen Arbeitgeber auf den neuen Arbeitgeber einzufordern. Dieses Recht kann sowohl gegen den ehemaligen als auch gegen den neuen Arbeitgeber geltend gemacht werden. Wurde eine Direktversicherung (bzw. Pensionskassenversorgung) zuvor im Rahmen des versicherungsvertraglichen Verfahrens bereits auf den Arbeitnehmer übertragen, so richtet sich der Anspruch unmittelbar gegen den Versorgungsträger. Das Übertragungsrecht des Arbeitnehmers gilt nur, wenn der Wert dieser Verträge nicht oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (64.800 € West/ 54.600 Ost für 2009) liegt.
Rahmenabkommen hilft bei Vertragsübertragung
Es kann übrigens vorkommen, dass Ihr neuer Arbeitgeber meint, eine ältere Direktversicherung nicht übernehmen zu können. Der Grund läge darin, dass das Unternehmen ein Rahmenabkommen mit einer anderen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen habe. Dies ist aber in den wenigsten Fällen ein relevanter Ausschlussgrund - es kann nämlich oft eine versicherungsvertragliche Übertragung von der alten Versicherungsgesellschaft auf die des neuen Arbeitgebers vorgenommen werden. Zahlreiche Versicherungsunternehmen haben sich im „Abkommen zur Übertragung von Direktversicherungen bei Arbeitgeberwechsel" verpflichtet, dem neuen Arbeitgeber die Fortsetzung der bisherigen Versicherung zu ermöglichen.
Checkliste zum Download
Welche Voraussetzungen hierfür erforderlich sind, zeigt Ihnen unsere Checkliste Übertragung der Direktversicherung
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