Änderungen der Steuerklasse – Ab 2011 ist ausschließlich das Finanzamt zuständig
Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) weist daraufhin, dass ab 2011 die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (zum Beispiel Steuerklassenwechsel oder Eintragung von Kinderfreibeträgen) von den Meldebehörden auf die Finanzämter übergeht. Die Finanzämter sind bereits in diesem Jahr zuständig für Änderungen, die den Lohnsteuerabzug ab Januar 2011 betreffen. Die Zuständigkeit der Gemeinden bleibt nur noch bis zum 31.12.2010 bestehen und zwar ausschließlich für die Ausstellung und Änderung der Lohnsteuerkarte 2010. Wird für 2011 eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt nicht etwa die Meldebehörde, sondern das zuständige Wohnsitzfinanzamt auf Antrag eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 aus (hierbei handelt es sich um eine so genannte Ersatzbescheinigung, ab 2012 werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch im so genannten ELStAM – Verfahren erfasst). Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, können auf gemeinsamen Antrag die Steuerklassen ändern lassen. Anstelle der Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV kann die Eintragung der Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor beantragt werden. Dies hat zur Folge, dass bei der monatlichen Lohnabrechnung die einzubehaltende Lohnsteuer in Anlehnung an das Splittingverfahren bereits im laufenden Jahr zielgenauer ermittelt wird. Antragsformulare für einen Steuerklassenwechsel werden von den örtlichen Finanzämtern ausgehändigt.
Der BDL empfiehlt, einen Steuerklassenwechsel genau zu prüfen, da sich letztlich auch die Bezugsgrößen für im Verlauf des Jahres sich ergebende Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel Eltern-, Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- oder Krankengeld ändern.
Kostenloser Download
Hier finden Sie den Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten des Bundesfinanzministeriums für 2013.
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