Kinderbetreuungskosten für Ihren Betriebsrat müssen Sie nicht übernehmen
Durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen Kosten, die nicht auf die Arbeitnehmer umgelegt werden können sondern vom Arbeitgeber zu tragen sind. Was im Einzelfall als Betriebsratskosten zu bezahlen ist, ist häufig ein großer Streitpunkt.
Der Fall aus der Praxis
Eine Betriebsratsvorsitzende nahm an einer auswärtigen Betriebsräteversammlung teil, die insgesamt 10 Tage dauerte. Für die Kinderbetreuung ihrer elf und zwölf Jahre alten Kinder musste sie in dieser Zeit 600 € an eine Tagesmutter bezahlen. Sie verlangte die Erstattung vom Arbeitgeber und zog vor Gericht.
Das sagt der Richter
Die Betriebsrätin verlor den Prozess. Kinderbetreuungskosten sind jedenfalls dann nicht erforderlich und damit nicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG einem Betriebsratsmitglied zu erstatten, wenn die Kinderbetreuung von einer anderen im Haushalt lebenden Person hätte übernommen werden können. Tagsüber wäre die Vorsitzende ohne die Teilnahme an der Versammlung zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen, sodass sie auch dann eine Kinderbetreuung benötigt hätte. Nachts hätte die im selben Haushalt lebende volljährige Schwester die Betreuung übernehmen können. Es seien für das Gericht keine nachvollziehbaren Gründe erkennbar, die dagegen gesprochen hätten ( Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 27.11.2008, Az.: 5 TaBV 79/07).
Das bedeutet die Entscheidung
Vom Arbeitgeber zu erstatten sind solche Kosten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats und seiner Ausschüsse entstehen. Hierunter fallen insbesondere die Kosten der laufenden Geschäftsführung oder solche Kosten, die durch die amtliche Tätigkeit einzelner Betriebsratsmitglieder entstehen, sofern sie objektiv der Durchführung von Betriebsratsaufgaben dienen.
Private Lebensführung müssen Sie nicht finanzieren
Selbstverständlich muss der Arbeitgeber nicht die Kosten tragen, die zur privaten Lebensführung des Betriebsrats gehören, wie z. B. die Kinderbetreuungskosten aus obigem Fall, die die Betriebsratsvorsitzende ohnehin gehabt hätte.
Heißer Tipp
Auch bei der Erstattung von Fahrtkosten des freigestellten Betriebsratsmitglieds von seiner Wohnung zum Betrieb können Sie Nein sagen. Diese Kosten würden nämlich auch anfallen, wenn der Betriebsrat nicht freigestellt wäre und „normal" arbeiten müsste.
Erforderlichkeit ist das A und O
In jedem Fall aber müssen erstattungsfähige Kosten erforderlich gewesen sein. Bei der Beurteilung, ob Kosten erforderlich waren, ist nicht auf die subjektive Einschätzung des einzelnen Betriebsratmitglieds abzustellen, sondern auf die Einschätzung eines vernünftigen Dritten. Dem Betriebsrat steht aber insoweit ein gewisser Beurteilungsspielraum zu.
Checkliste zum Download
Machen Sie den Check, ob Betriebsratskosten erforderlich waren.
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