Keine Vergütung für Betriebsratstätigkeit im Restmandat
Mitglieder eines Betriebsrats im Restmandat können nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom Arbeitgeber keine Vergütung für die mit ihrer Betriebsratstätigkeit verbundenen Freizeitopfer verlangen.
Der Fall aus der Praxis
Zwei Betriebsratsmitglieder waren nach der Stilllegung ihrer Niederlassung und dem Eintritt in den Ruhestand als restmandatierte Betriebsräte tätig geworden. Hierfür verlangten sie von ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine Vergütung in Höhe von jeweils rund 30.000 €.
Das sagt der Richter
Die Zahlungsklagen der beiden Betriebsräte hatten keinen Erfolg. Die Bundesrichter begründeten die Entscheidung wie folgt: § 21b Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bestimme, dass der Betriebsrat bei einer Betriebsstilllegung so lange weiter im Amt bleibe, bis keine Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte mehr wahrzunehmen seien. Dieses Restmandat obliege denjenigen Betriebsräten, die zum Zeitpunkt des Betriebsuntergangs in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stünden. Es erlösche auch nicht durch eine anschließende Beendigung des Arbeitsverhältnisses, selbst wenn Grund hierfür nicht die Betriebsstilllegung sei. Die Mitgliedschaft im Betriebsrat sei ein unentgeltliches Ehrenamt, § 37 Abs. 1 BetrVG. Dennoch seien Betriebsräte für ihre Tätigkeit bei vollem Lohn freizustellen. Müssen sie ihren Aufgaben aus betrieblichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit nachgehen, besteht Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich, § 37 Abs. 3 .1 BetrVG. Lasse dieser sich nicht innerhalb eines Monats realisieren, sei die Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten, § 37 Abs. 3 S. 3 BetrVG. Weder Freistellung noch Freizeitausgleich seien jedoch bei einem Betriebsratsmitglied mit Restmandat wegen Betriebsstilllegung möglich. Einem Ausgleich in Geld für die aufgewendete Freizeit stehe nach Ansicht des BAG der Charakter als Ehrenamt entgegen (BAG, Urteil vom 05.05.2010, Az: 7 AZR 728/08).
Das bedeutet die Entscheidung
Ist das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds im Restmandat beendet, kommt eine Befreiung von der dem Arbeitgeber geschuldeten Arbeitsleistung oder ein Freizeitausgleich nicht mehr in Betracht. Das Betriebsratsmitglied kann in diesem Fall auch keine Vergütung für das mit der Betriebsratstätigkeit verbundene Freizeitopfer verlangen, weil dies dem Ehrenamtsprinzip widersprechen würde.
Wichtiger Hinweis
Im Gegensatz zu einem sogenannten Übergangsmandat, welches 6 Monate gilt, ist für das Restmandat keine zeitliche Beschränkung vorgesehen.
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