Streitfall Vertragsstrafe: Höhe muss dem sanktionierten Verhalten angemessen sein
Eine Vertragsstrafe im Arbeitsrecht dient dazu, einen Arbeitnehmer zur Kasse zu bitten, wenn er gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt. Wichtig ist dabei, dass nicht jedes Fehlverhalten eine finanzielle Sanktion rechtfertigt.
Was darf wie hoch bestraft werden?
Die Vereinbarung von Vertragsstrafen ist von der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt. Allerdings bewegen Sie sich nur dann auf sicherem Parkett, wenn Sie einige Besonderheiten beachten:
- Es sollte ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund stehen.
- Es muss die Vermeidung eines erheblichen Schadens durch eine Vertragsverletzung bezweckt werden.
- Die Sanktion darf weder gegen bestehendes Recht, noch gegen den Inhalt von Betriebsvereinbarungen verstoßen.
- Die Strafe darf nicht unangemessen hoch ausfallen.
Wichtiger Hinweis
Insbesondere dem letzten Gesichtspunkt sollten Sie besondere Aufmerksamkeit schenken. Denn viele Arbeitgeber unterliegen dem Irrglauben, dass eine zu hoch ausgefallene Strafe vom Gericht auf ein gerade noch zulässiges Maß reduziert wird. Dem ist nicht so. Haben Sie den Bogen erst einmal überspannt und den Betrag zu hoch angesetzt, so ist die gesamte Vertragsstrafe unwirksam.
Praxistipp
Die Frage, ob die festgesetzte Höhe einer Vertragsstrafe angemessen ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Entscheidend sind stets die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Kriterien für die Angemessenheit sind die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Art der Tätigkeit, die Höhe der Vergütung und die Bedeutung des Schadens für den Betrieb infolge der Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Als Faustregel gilt in der betrieblichen Praxis eine Vertragsstrafe in Höhe eines Brutto-Monatsverdiensts als angemessen.
Diese Vertragsverletzungen können Sie sanktionieren
In der Regel werden Vertragsstrafen in vorformulierte Arbeitsverträge eingebunden, um Wettbewerbsverstöße nach dem Ausscheiden eines Mitarbeiters aus dem Unternehmen zu verhindern, aber auch, um Betriebsgeheimnisse zu wahren oder Nebentätigkeiten zu unterbinden. Es kommen aber auch andere Vertragsverletzungen in Betracht, die mit einer Strafe bewehrt werden können.
Expertenrat
Wichtig ist, dass sowohl die Verletzungshandlung selbst, als auch die Sanktion so detailliert wie möglich bezeichnet werden. Allgemein gehaltene Klauseln oder reine Floskeln reichen nicht aus. Insofern werden die Vereinbarungen am Maßstab des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gemessen. Sollten Sie die arbeitsvertraglichen Bestimmungen tatsächlich mit dem einzelnen Mitarbeiter aushandeln, gehen diese Regelungen vor und eine Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB findet nicht statt. Dies dürfte in der Praxis jedoch selten der Fall sein.
Wo ist der Haken?
Sie dürfen weder Vertragsstrafen in Ausbildungsverträgen vorsehen, noch ist es möglich, das Kündigungsrecht eines Mitarbeiters unter Strafe zu stellen. Das gilt sowohl für die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung.
Nichtantreten der Arbeitsstelle wird bestraft
Hat ein Arbeitnehmer die Arbeit in einem Unternehmen noch nicht angetreten, so kann der Arbeitgeber das Recht zur ordentlichen Kündigung für die Zeit bis zum Dienstantritt ausschließen und für den Fall des Nichtantritts des Arbeitsverhältnisses eine Vertragsstrafe wirksam vereinbaren.
In der betrieblichen Praxis hat sich gezeigt, dass Arbeitnehmer nur allzu gerne am Know how ihrer Arbeitgeber partizipieren, um bei einem Arbeitsplatzwechsel davon profitieren zu können. Deshalb sollten Sie unbedingt eine Verschwiegenheitsklausel in Ihre jeweiligen Arbeitsverträge aufnehmen.
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