Trotz Verfassungswidrigkeit - Rauchfreier Arbeitsplatz ist einklagbar
Streit um Nichtraucherschutz - ein Dauerbrenner!
Viel Rauch um nichts – oder doch? Der Streit um den Nichtraucherschutz beschäftigt auch weiterhin die Gerichte. Jetzt musste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der diesbezüglichen Klage eines Spielcasino-Beschäftigten auseinandersetzen.
Der Fall
Der klagende Arbeitnehmer war als Tisch-Chef am Roulette eines Spielsaals in Berlin tätig. Im ganzen Spielsaal wird geraucht. Zusätzlich besteht ein räumlich nicht abgetrennter Barbereich, der von einem anderen Unternehmen betrieben wird. Der Mitarbeiter verklagte den Arbeitgeber auf Gewährung eines rauchfreien Arbeitsplatzes.
Das sagt der Richter
Das BAG gab ihm Recht. In dem Spielsaal, in dem der Kläger tätig ist, werde eine Gaststätte im Sinne des Gaststättengesetzes betrieben. Laut Berliner Nichtraucherschutzgesetzes vom 16. 11. 2007 sei das Tabakrauchen in Gaststätten verboten.
Obwohl das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. 06. 2008 (Az.: 1 BvR 3262/07, 402/08 und 906/08) das entsprechende Rauchverbot in sogenannten Einraumgaststätten für verfassungswidrig erklärt habe, sei dieses nicht nichtig. Das jeweilige Bundesland müsse vielmehr bis zum 31. Dezember 2009 eine Neuregelung treffen. Bis dahin bleibe das Rauchverbot in Gaststätten wegen der hohen Bedeutung des Schutzes der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens aber gültig (BAG, Urteil vom 19. 05 2009 Az.: 9 AZR 241/08 )
Das bedeutet die Entscheidung
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber, soweit erforderlich, ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen. Darüber hinaus muss er laut BGB Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften so einrichten und unterhalten und Dienstleistungen so regeln, dass Mitarbeiter gegen Gefahr für Leben und Gesundheit weitestgehend geschützt sind.
Checkliste zum Download
Hier geht‘s zur Checkliste Nichtraucherschutz im Betrieb.
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