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Fortbildungskosten steuerfrei - Finanzverwaltung ändert Rechtsauffassung

30. Oktober 2009

In vielen Berufen ist die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen unverzichtbar. Grundsätzlich haben Arbeitgeber ein Interesse daran, dass ihre Mitarbeiter stets „up to date“ sind. Eine erfreuliche Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Fort- und Weiterbildungskosten hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Rheinland getroffen.

Steuerfreie Fortbildungskosten auf www.business-netz.com 

So war es bisher

Die Kosten für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die im überwiegenden betrieblichen Interesse erfolgen, zählten schon immer nicht zum Arbeitslohn.

 

Expertenrat

Bei einer Fort- und Weiterbildungsmaßnahme ist ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers anzunehmen, wenn sie die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöhen soll. Rechnet der Arbeitgeber die Teilnahme an der Maßnahme zumindest teilweise auf die Arbeitszeit an, ist die Prüfung weiterer Voraussetzungen eines ganz überwiegenden betrieblichen Interesses entbehrlich, außer, es liegen konkrete Anhaltspunkte für den Belohnungscharakter der Maßnahme vor.



 

Anders wurden bisher Maßnahmen gehandhabt, die auf eigene Rechnung des Mitarbeiters erbracht und vom Arbeitgeber beglichen oder dem Mitarbeiter ersetzt wurden. Die Verwaltung ging in diesen Fällen von steuerpflichtigem Arbeitslohn aus. Diese Meinung hat sie nun geändert (OFD Rheinland, Verfügung vom 28.07.2009, S 2332-1014-St 212).

 

 

Kehrtwende der Finanzverwaltung

Auch wenn der Mitarbeiter Rechnungsempfänger ist, wird eine steuerfreie Übernahme oder Erstattung durch den Arbeitgeber nicht mehr zwingend als steuerpflichtiger Arbeitslohn angesehen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme zugesagt und der Arbeitnehmer im Vertrauen auf diese zuvor erteilte Zusage den Vertrag über die Bildungsmaßnahme abgeschlossen hat. Um in diesen Fällen einen nochmaligen Werbungskostenabzug für die vom Mitarbeiter wirtschaftlich nicht getragenen Aufwendungen auszuschließen, muss der Arbeitgeber auf der Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme angeben und eine Kopie dieser Rechnung zum Lohnkonto nehmen.

 

 

Das bedeutet die Entscheidung

Durch die neue Verwaltungspraxis soll vor allem dem Problem begegnet werden, dass manche Bildungsträger eine Anmeldung durch den Teilnehmenden verlangen. Dadurch könnte der Mitarbeiter auf die Idee kommen, einen nochmaligen Werbungskostenabzug für nicht getragene Aufwendungen vorzunehmen.

 

 

So gehen Sie vor

Lassen Sie sich von dem betreffenden Mitarbeiter die Originalrechnung vorlegen und geben Sie auf dieser die Höhe der Kostenübernahme an. Anschließend nehmen Sie eine Kopie zum Lohnkonto.

 

Vorsicht!

Fortbildungskosten sind Aufwendungen für die berufliche Weiterbildung innerhalb des bereits ausgeübten Berufs, die als Werbungskosten angesetzt werden können. Davon streng zu trennen sind Ausbildungskosten. Diese sind nur als Sonderausgaben abziehbar.

 

Download Musterformulierung

Nutzen Sie unsere Musterformulierung: Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Fortbildung, Weiterbildung, Werbungskosten, S 2332-1014-St 212, Fort- und Weiterbildung, Weiterbildungsmaßnahmen, Weiterbildungskosten, Überwiegendes betriebliches Interesse, Steuerpflichtiger Arbeitslohn
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