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BFH: So werden erstattete Vorsorgeaufwendungen verrechnet

26. April 2010

Bei der Verrechnung erstatteter Sonderausgaben kommt es darauf an, dass die Finanzbehörde die Ausgaben richtig zuordnet. Denn eine Verrechnung von erstatteten mit gezahlten Sonderausgaben kann nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur bei Gleichartigkeit der Aufwendungen erfolgen.

Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen auf www.business-netz.com 

Der Fall aus der Praxis

Ein Versicherungsnehmer bezahlte für seine Krankengeldtageversicherung bis zum Jahre 2002 Beiträge, die er in den jährlichen Einkommenssteuererklärungen als Sonderausgaben geltend machte. Diese konnten jedoch nicht steuermindernd berücksichtigt werden, da durch die Geltendmachung anderer Vorsorgeaufwendungen bereits die Höchstgrenze überschritten war. Die Versicherung löste den Vertrag im September 2002 rückwirkend auf und erstattete alle bis dahin geleisteten Beiträge. Diese Rückzahlung verrechnete der Versicherte bei der Einkommensteuererklärung 2002 mit den Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung. Für weitere angefallene Vorsorgeaufwendungen in 2002 machte er den Sonderausgabenabzug in Höhe der gezahlten Beträge von rund 11.300 € geltend. Die Rückzahlungsbeiträge für die Krankentagegeldversicherung wurden vom Finanzamt jedoch in voller Höhe mit allen Vorsorgeaufwendungen im Jahre 2002 verrechnet, sodass nur noch ein geringer Restbetrag von knapp 2.000 € verblieb. Damit war der Versicherte nicht einverstanden und klagte.



 

Das sagt der Richter

Das Gericht gab dem Kläger Recht. Die Richter des BFH waren der Auffassung, dass nur eine Verrechnung von „gleichartigen Sonderausgaben“ in Frage käme. Die Gleichartigkeit orientiere sich am Sinn und Zweck der Sonderausgaben und insbesondere daran, welche wirtschaftliche Bedeutung und Auswirkungen sie für den Steuerpflichtigen hätten. Bei Versicherungsbeiträgen führe das Erfordernis der Gleichartigkeit deshalb zu der Unterscheidung, welche Funktion die jeweilige Versicherung für den Steuerpflichtigen habe und welches Risiko sie absichere. Diese Auffassung werde auch durch die Finanzverwaltung selbst gestützt, da im Vordruck der Einkommensteuererklärung nach der Art der Versicherungsleistung mit unterschiedlichen Kennzahlen unterschieden werde. Eine Gleichartigkeit der erstatteten Krankentagegeldversicherung mit allen gezahlten Versicherungsbeiträgen in 2002 sei nicht gegeben und eine Verrechnung in dieser Form nicht zulässig (BFH, Urteil vom 21.07.2009, Az. X R 32/07).

 

Das bedeutet die Entscheidung

Das Gericht nahm hier zur wichtigen Frage der „Gleichartigkeit von Sonderausgaben“ Stellung. Werden als Sonderausgaben geltend gemachte Versicherungsbeiträge erstattet, wird dies im Jahr der Erstattung nur mit gleichartigen geleisteten Beträgen verrechnet. Es soll aber nicht unerwähnt bleiben, dass sich hinter der Entscheidung noch ein anderes Problem verbirgt, dass für Sie von Bedeutung sein könnte.

 

Verrechnung im Erstattungsjahr ist möglich

Es geht um die Frage, ob Rückzahlungen von Sonderausgaben im Jahr der Rückerstattung verrechnet werden können oder bereits vorher, in den jeweiligen Jahren, in denen sie anteilsmäßig angefallen sind, zu berücksichtigen gewesen wären.

 

Expertenrat

Noch hält der BFH der bisherigen Praxis die Stange, wonach Erstattungen im Jahr der Zahlung von Sonderausgaben den steuerlich berücksichtigungsfähigen Betrag mindern können. Ihre Aufwendungen dürfen in den jeweils vergangenen Jahren nur dann für eine Verrechnung berücksichtigt werden, wenn Sie dadurch tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sind. An einer endgültigen Belastung fehlt es aber, wenn geleistete Sonderausgaben in einem späteren Veranlagungszeitraum erstattet werden. Deshalb ist eine spätere Verrechnung, erst im Erstattungsjahr, nicht zu beanstanden.

 

Sonderausgaben müssen gleichartig sein

Maßgebend ist nicht der steuerähnliche Charakter, sondern allein die Unterscheidbarkeit der Funktion und des Risikos, das durch die Aufwendungen abgesichert werden soll. Würde man alleine auf die Ähnlichkeit der Sonderausgaben abstellen, ergäbe sich in der Konsequenz eine pauschale Verrechnungsmöglichkeit, die eine Differenzierung von Versicherungsbeiträgen, wie sie in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgesehen ist, überflüssig machen würde.

 

Checkliste zum Download

Welche Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen allgemein vorliegen müssen, haben wir für Sie in unserer Checkliste Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen zusammengefasst.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Rückzahlung, Erstattung, Sonderausgaben, Verrechnung, Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgabenabzug, Gleichartigkeit, X R 32/07
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