Für „Kilometerfressen“ auf Betriebsgelände gibt es keine Verpflegungspauschale
Arbeitnehmer, die auf einem ausgedehnten, aber noch zusammenhängenden Werksgelände Transporttätigkeiten ausüben, gehen keiner Auswärtstätigkeit nach und können deshalb keine steuerfreien Spesen beanspruchen.
Der Fall aus der Praxis
Ein Arbeitnehmer arbeitete als Fahrer unter Tage in einem Kalibergwerk. Seine Aufgabe war es, mit seinem Transportfahrzeug abgebrochenes Material zu den jeweiligen Haldeplätzen zu befördern. Dabei bewegte er sich nahezu in der gesamten Grube, die eine Größe von 100 qkm hatte. Er machte eine Verpflegungspauschale geltend. Das Finanzamt lehnte ab.
Das sagt der Richter
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte die Auffassung des Finanzamtes. Danach können Mitarbeiter, die auf einem ausgedehnten, aber noch zusammenhängenden Werksgelände als Fahrer tätig sind, keine steuerfreien Spesen beanspruchen. Es liege trotz des weitläufigen Geländes keine Auswärtstätigkeit vor. Eine solche könne nur angenommen werden, wenn gerade kein dauerhaft angelegter, ortsgebundener Bezugspunkt zur ausgeübten Tätigkeit vorliege (BFH, Urteil vom 18.06.2009, Az.: VI R 61/06).
Das bedeutet die Entscheidung
Grundsätzlich können Spesen gewährt werden, wenn Mitarbeiter entweder vorübergehend von ihrer Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte entfernt tätig sind oder typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt werden.
Der sogenannte Verpflegungsmehraufwand soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass eine günstige Verpflegung wie zu Hause oder im Betrieb nicht möglich ist.
Ersatz durch den Arbeitgeber
Ersetzen Sie einem Arbeitnehmer den Verpflegungsmehraufwand, so ist dieser Ersatz bis zur Höhe des steuerlich zulässigen Pauschbetrags steuerfrei. Höhere Erstattungen sind gemäß § 40 EStG mit einer pauschalen Lohnsteuer von 25 % zu versteuern, soweit sie die steuerfreien Pauschalen nicht um mehr als 100 % übersteigen. Darüber hinausgehende Beträge gehören zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.
Praxistipp
Die Entscheidung verdeutlicht, dass es auf die Größe des Betriebsgeländes nicht ankommt. Soweit das Gelände zum Betriebssitz oder zu anderen ortsfesten betrieblichen Einrichtungen gehört, liegt keine Auswärtstätigkeit vor.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass in diesen Fällen regelmäßig Einrichtungen zur Verfügung stehen, an denen die Mitarbeiter die Möglichkeit haben, sich vergleichsweise kostengünstig zu verpflegen.
Übersicht zum Download
Die Höhe von Verpflegungspauschalen kann je nach Einsatzort variieren. Wir stellen Ihnen eine Übersicht über die seit dem 01.01.2009 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten zur Verfügung.
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