Herstellerhaftung – Produzenten tragen Verantwortung für ihre Waren
Als Warenhersteller tragen Sie in nicht zu unterschätzendem Umfang Verantwortung für Ihre Produkte. Insbesondere treffen Sie Beobachtungs-, Informations- sowie Gefahrabwendungspflichten. Warum für Sie die Kenntnis Ihrer Sicherungspflichten von besonderer Bedeutung ist, zeigen wir Ihnen anhand des folgenden Falls.
Der Fall aus der Praxis
Die Klägerin, eine Pflegekasse, bezog von der Beklagten Pflegebetten aus deren Produktion, die sie ihren Versicherten für die häusliche Pflege zur Verfügung stellte. Nachdem die zuständigen Behörden über Sicherheitsrisiken der Betten informiert hatten und die Beklagte einen Nachrüstsatz angeboten, die Übernahme der Nachrüstungskosten aber abgelehnt hatte, ließ die Klägerin die Betten auf eigene Kosten nachrüsten. Diese verlangte sie in der Folge von der Beklagten erstattet (BGH, Urteil vom 16.12.2008, AZ.: VI ZR 170/07).
Das sagt der Richter
Nachdem die Klage in beiden Vorinstanzen erfolglos blieb, hat auch der für Produkthaftung zuständige VI. Zivilsenat des BGH die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Nach Ansicht der Richter wird das Problem der Produkthaftung mithilfe von § 823 Abs. 1 BGB gelöst. Danach sind die deliktischen Sicherungspflichten (Produktbeobachtungspflichten) des Herstellers nach Inverkehrbringen eines Produkts nicht von vornherein auf die Warnung vor etwaigen Gefahren beschränkt. Die deliktische Herstellerhaftung sei jedoch nicht darauf gerichtet, dem Erwerber bzw. Benutzer eine mangelfreie Sache zur Verfügung zu stellen, sondern lediglich auf den Schutz absoluter Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum.
Unter den gegebenen Umständen habe die Beklagte durch ihre Warnung ihrer Pflicht zur Gefahrenabwehr genügt, weil sie davon ausgehen konnte, dass ihrer Warnung Folge geleistet werde.
Da sie zu weitergehenden Maßnahmen nicht verpflichtet gewesen sei, musste sie auch nicht die Kosten der Nachrüstung tragen.
Das bedeutet die Entscheidung
Für Sie als Warenhersteller enden Ihre Sicherungspflichten nicht mit dem Inverkehrbringen Ihres Produkts. Sie sind vielmehr verpflichtet, auch nach diesem Zeitpunkt alles zu tun, was Ihnen nach den Umständen zumutbar ist, um Gefahren abzuwenden, die Ihr Produkt erzeugen kann.
Sie müssen ihre Waren auf noch nicht bekannte schädliche Eigenschaften hin beobachten und sich über deren sonstige, eine Gefahrenlage schaffende, Verwendungsfolgen informieren. Hieraus können sich für Sie als Hersteller insbesondere Pflichten zur Warnung vor etwaigen Produktgefahren ergeben, wobei Inhalt und Umfang einer Warnung und auch ihr Zeitpunkt wesentlich durch das jeweils gefährdete Rechtsgut bestimmt werden und vor allem von der Größe der Gefahr abhängig sind.
Erst recht treffen Sie solche Pflichten, sobald Sie erkennen oder für möglich halten, dass Ihr Produkt einen Ihnen anzulastenden Konstruktionsfehler aufweist.
Vorsicht
Unter Umständen sind Sie als Hersteller sogar verpflichtet, eine Rückrufaktion auf Ihre Kosten in die Wege zu leiten. Das ist der Fall, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Ihre Warnungen, selbst wenn sie hinreichend detailliert und deutlich erfolgen, den Benutzern nicht ausreichend ermöglichen, die Gefahren einzuschätzen und ihr Verhalten daraufhin auszurichten.
Aber auch wenn zu befürchten ist, dass sich der Benutzer Ihres Produkts –auch bewusst- über die Warnung hinwegsetzt und dadurch Dritte gefährdet, sind Sie als Produzent gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass die bereits ausgelieferte Ware möglichst effektiv aus dem Verkehr gezogen wird.
Heißer Tipp
Achten Sie darauf, dass sich Ihre Produktbeobachtungspflicht auch auf Wechselwirkungen mit anderen Produkten beziehen kann. Das ist etwa dann der Fall, wenn Sie damit rechnen müssen, dass Ihr Produkt mit Zubehör ausgestattet wird.
Checkliste zum Download
Machen Sie den Check, ob Sie ihre Herstellerpflichten kennen.
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