Grundsätzlich: Gesellschafter dürfen wissen, wer mit im Boot sitzt
Anonymität gegenüber Mitgesellschaftern kann vor Regressansprüchen schützen. Eine Tarnkappe gegenüber Mitgesellschaftern ist jedoch bei GbR und GmbH unzulässig. Daran können auch anderweitige Regelungen im Gesellschaftsvertrag nichts ändern. Der Auskunftsanspruch besteht schon alleine wegen der gewählten Rechtsform, wie eine Entscheidung des BGH verdeutlicht.
Der Fall aus der Praxis
In Streit gerieten in diesem Fall ein Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds und die verwaltende Gesellschaft. Diese war in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert. Von dieser wollte er wissen, welche Namen und Adressen die Mitgesellschafter haben. Diese Auskunft wurde ihm mit dem Hinweis verweigert, dass ansonsten die berechtigten Interessen der Mitgesellschafter gefährdet wären. Daraufhin bestritt er den Rechtsweg.
Das sagt der Richter
Der BGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und gab dem Anleger Recht. Sein Auskunftsanspruch sei berechtigt, da die Kenntniserlangung der Kontaktdaten von Mitgesellschaftern für Gesellschafter einer GbR unabdingbar sei. Diese seien durch den Gesellschaftsvertrag miteinander verbunden und haben hinsichtlich eines zu erreichenden Quorums das Recht, zu wissen, wer genau sonst noch stimmberechtigt sei. Zwar könnte sich im Einzelfall ein Interesse an Anonymität ergeben, dieses sei aber bei der gewählten Rechtsform einer GbR dem Auskunftsanspruch eines Gesellschafters unterzuordnen (BGH, Urteil vom 21.09.2009, Az: II ZR 264/08).
Das bedeutet die Entscheidung
Der BGH bezog hier eindeutig Stellung und ging in der Sache nicht auf die einzelnen Regelungen des Gesellschaftsvertrages ein. Denn diesen lässt sich nur dann Informatives entnehmen, wen nicht schon die gewählte Rechtsform auf ein Informations- und Auskunftsrechte eines Gesellschafter hindeutet.
Genau dieses ist bei einer GbR der Fall. Während bei Aktionären und Kommanditisten wegen ihrer beschränkte Mitwirkungs- und Kontrollmöglichkeiten insgesamt ein solches Recht in den Hintergrund zu treten hat, ist es bei einer persönlichen Haftung der Gesellschafter wichtig zu wissen, mit welchen Mitgesellschaftern man es zu tun hat.
Expertenrat
Ihr Auskunfts- und Einsichtsrecht als Gesellschafter einer GbR oder GmbH ist umfassend und kann weder durch Gesellschafterbeschluss noch durch eine Regelung in der GmbH-Satzung beschränkt oder erschwert werden. Befinden sich daher solche Regelungen im Gesellschaftsvertrag, sollten sie ihre Entscheidung, sich an der Gesellschaft zu beteiligen, nochmals überdenken.
Checkliste zum Download
Welche Angelegenheiten einer Gesellschaft müssen Ihnen sonst noch offen gelegt werden? Gehen sie unsere Checkliste: Informations- und Auskunftsrechte von Gesellschaftern durch, die wir für Sie erstellt haben.
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