Haftungsausschluss für Sachmängel ist unzulässig
Unternehmer, die gebrauchte Produkte über Verkaufsshops im Internet anbieten, können die Sachmängelhaftung gegenüber anderen Gewerbetreibenden ausschließen, nicht aber gegenüber Verbrauchern.
Der Fall aus der Praxis
Der Beklagte ist als gewerblicher Verkäufer bei eBay registriert. Im November 2005 bot er auf dieser Internetplattform ein gebrauchtes Telefon zum Kauf an. In dem Angebot war ein Gewährleistungsausschluss vorgesehen. Die Klägerin erwarb das Telefon unter ihrer allgemeinen, nicht ausschließlich für Gewerbetreibende vorgesehenen Benutzerkennung. In der Folge beantragte die Klägerin, den Beklagten gerichtlich zu verpflichten, den Verkauf von Telefonartikeln an Verbraucher unter Ausschluss der Gewährleistung zu unterlassen.
Das sagt der Richter
Die Klage hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof (BGH) ist davon ausgegangen, dass sich das Angebot des Beklagten auch an Verbraucher und nicht nur an Gewerbetreibende richtete. Der Beklagte hatte zwar darauf hingewiesen, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen. Er hatte den Hinweis aber nicht eindeutig erteilt und auch keine Vorkehrungen dahingehend getroffen, dass nur Gewerbetreibende Angebote abgeben. Gegenüber Verbrauchern konnte der Beklagte einen Gewährleistungsausschluss nicht wirksam vereinbaren. Der gleichwohl in seinem Angebot bei eBay vorgesehene Gewährleistungsausschluss stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, weil der Beklagte dadurch gegen § 4 Nr. 11 UWG verstoßen hat (BGH, Urteil vom 31.03.2010, Az: I ZR 34/08).
Das bedeutet die Entscheidung
Händler von Gebrauchtwaren wollen selbstverständlich auch zu ihrem Geld kommen. Allerdings müssen sie im Falle einer wirksamen Vereinbarung des Gewährleistungsausschlusses dafür sorgen, dass sich das Angebot nur an Gewerbetreibende richtet oder ausschließlich von diesen angenommen werden kann.
Damit hat der BGH auch die Streitfrage entschieden, ob neben Verbänden auch Mitbewerber gegen die Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln vorgehen können. Obwohl der Verstoß an sich das begehrte Verbot aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gerechtfertigt hätte, haben die Bundesrichter die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht dem Beklagten durch einen Verfahrensfehler die Möglichkeit zu weiterem Vortrag genommen hat
Gewährleistungsansprüche gibt es nicht mehr
Seit der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 werden die Gewährleistungsansprüche allerdings nicht mehr so genannt. Das Gesetz sieht in § 437 BGB nunmehr eine Vielzahl von Rechten, die sogenannten gesetzlichen Mängelansprüche, vor. Welche das im Einzelnen sind, erfahren Sie anhand unserer Checkliste Gesetzliche Mängelansprüche.
Wichtiger Hinweis
Beim Verkauf einer beweglichen Sache von einem Unternehmer an einen Verbraucher kann die Mängelhaftung gemäß § 475 Abs. 1 BGB nicht ausgeschlossen werden. Es besteht aber die Möglichkeit, die Verjährung der Haftung für gebrauchte Sachen nach § 475 Abs. 2 BGB auf ein Jahr zu reduzieren.
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