Post muss Briefkästen der Konkurrenz dulden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Deutsche Post AG Briefkästen eines Konkurrenten auch in unmittelbarer Nähe zu ihren Postfilialen dulden muss
Der Fall aus der Praxis
Ein Briefzustelldienst stellte in Nürnberg 52 rot lackierte Briefkästen auf, die mit "Brief24", der Telefonnummer einer Service-Hotline und dem Hinweis "Leerung Montag bis Freitag ab 18.30 Uhr" beschriftet waren. Die Deutsche Post AG wandte sich dagegen, dass sich 26 dieser Briefkästen in unmittelbarer Nähe ihrer Filialen oder Briefkästen befinden. Dadurch würden die Kunden verunsichert. Diese legten Briefe mit Briefmarken der Deutschen Post teilweise in die Briefkästen des Briefzustelldienstes, was zu einer deutlich längeren Brieflaufzeit führe.
Das sagt der Richter
Der BGH hat die Klage der Deutschen Post AG abgewiesen. Die roten Briefkästen des Zustelldienstes unterschieden sich in ihrer Gestaltung klar von den gelben Briefkästen der Post. Eine Herkunftstäuschung könne nicht mit einer Ähnlichkeit in Merkmalen begründet werden, die selbstverständlich oder jedenfalls naheliegend sind, wie etwa Höhe und Grundfläche der Briefkästen. Zudem halte der Dienst mit der roten Farbe, dem auffällig anders gestalteten, runden Kastendeckel und der Beschriftung einen deutlichen Abstand zu den Briefkästen der Post ein (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az: I ZR 214/07).
Das bedeutet die Entscheidung
Die Post befürchtet Waffengleichheit. Zu Recht, denn viele Jahre hat das Unternehmen den Briefmarkt beherrscht, obwohl das Monopol bereits gefallen war. Dennoch stellt sich die Frage, ob es auf Dauer Sinn macht, Mitbewerbern zu erlauben, aber auch zuzumuten, ihre eigenen Briefkästen unterscheidungsfähig herstellen zu lassen und aufzustellen.
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