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Urheberrecht in der Schule: Das sollten Lehrer wissen

25. Juli 2014

Viele Lehrer fertigen von urheberrechtlich geschützten Werken Kopien an und verteilen sie an die Schüler. Auch mit der Vorführung von Filmen sowie dem Abspielen von CDs gestalten sie den Unterricht. Aber Vorsicht: Lehrer müssen sich wie alle anderen Personen an die Regeln des Urheberrechts halten.


Urheberrecht gilt auch in Bildungseinrichtungen

Manche Pädagogen glauben, für den guten Zweck der Bildung könnten sie sämtliche Medien bedenkenlos vervielfältigen und uneingeschränkt Video- und Tonaufnahmen präsentieren. Das stimmt aber nicht, sie müssen ebenfalls das Urheberrecht beachten.

  

Urheberrecht bei Noten auf www.business-netz.com

 

Beim Kopieren von Noten gelten besonders strenge Vorschriften 

Lehrer dürfen von den sogenannten grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik nur Kopien anfertigen, wenn es sie seit mindestens zwei Jahren nicht mehr käuflich zu erwerben gibt.

 

Liberaler zeigt sich der Gesetzgeber bei Texten, zum Beispiel bei Büchern. Pädagogen dürfen kopieren, wenn diese Teile höchstens 12% des Gesamtwerks und nicht mehr als 100 Seiten ausmachen. Brauchen sie für den Unterricht längere Textausschnitte, müssen sie das Buch kaufen. Vom Hochladen von Texten auf frei zugängliche Homepages sollten Lehrer Abstand nehmen, das gilt auch für Schulbücher und Aufgabenhefte. Das kann auch bei kürzeren Ausschnitten hohe Strafen nach sich ziehen, die auch ein Anwalt nicht abwehren kann. Er kann höchstens die fällige Geldzahlung minimieren. Mit einem solchen Fall hatte zum Beispiel die Fernuni Hagen zu kämpfen: Auf einer Lernplattform im Internet stellte die Uni den Studenten insgesamt 14 Beiträge mit 91 Seiten des 528 Seiten starken Buchs „Meilensteine der Psychologie“ zum Download zur Verfügung – 28 Seiten zu viel. Für die über das Maß hinausgehenden Seiten musste die Fernuni Hagen den Herausgeber des Buchs, den Alfred Körner Verlag, laut eines BGH-Urteils (Az.: I ZR 76/12) entschädigen.



Filme: Unklare Rechtslage

Bei der Aufführung von Filmen handelt es sich dagegen um eine Grauzone, es mangelt an eindeutigen Bestimmungen sowie an einer genaueren Rechtsprechung. Auf der sicheren Seite befinden sich Lehrer nur, wenn sie ein von der Schule erworbenes Werk verwenden. Dieses hat die Schule explizit für diesen Zweck gekauft, Probleme können nicht entstehen.

 

Das sieht anders aus, wenn Lehrer eigene Filme in die Schule mitbringen. Grundsätzlich darf jeder Filme zeigen, sofern dies im nicht-öffentlichen Rahmen vor miteinander verbundenen Personen stattfindet. Unter diese Regelung fallen Familien und Freundeskreise. Juristen streiten aber, ob dazu auch Schüler zählen. Vorsichtshalber sollten Lehrer solche Aufführungen nur in einem festen Klassenverband organisieren. Sie sollten dazu keinesfalls schulweit oder öffentlich einladen. Möchte man auf eine öffentliche Aufführung dennoch nicht verzichten, sollte man auf jeden Fall eine Erlaubnis einholen – so ist es zum Beispiel möglich, bei Bildstellen und Medienzentren Filme mit einer entsprechenden Lizenz auszuleihen.


Im Zweifelsfall vorher informieren

Verletzungen des Urheberrechts können Lehrern und Schulen teuer zu stehen kommen. Deswegen sollten sie die klaren Bestimmungen zum Beispiel bei Büchern und Noten befolgen. Zudem gehört urheberrechtlich Geschütztes nicht auf Homepages. Bei kniffligen juristischen Fragen wie dem Zeigen eines Films empfiehlt bbs-law.de Pädagogen, einen möglichst kleinen Rahmen zu wählen und - im Zweifelsfall – zuvor kompetente Beratung durch einen Anwalt einzuholen. 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Urheberrecht, urheberrechtlich geschützt, Urheberrecht Lehrer, Urheberrecht in der Schule, I ZR 76/12, Verletzung Urheberrecht, Kopieren von Noten
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Kommentare

Da muss man sehr vorsichtig

Gast Kommentar (nicht überprüft) am 5 März, 2015 - 13:16

Da muss man sehr vorsichtig sein, man kann nicht einfach irgendwelche Dinge aus Büchern und Internet rauskopieren und sie an Dritte weitergeben. Es kann passieren, dass einem sehr schnell eine Abmahnung ins Haus flattert. Einem Bekannten ist dies nämlich passiert. Er hat mehrere Arbeitisblätter aus dem Internet kopiert und verteilt und prompt hatte er eine Abmahnung am Hals. Natürlich kannten wir uns mit dem Thema nicht so gut aus und haben uns deshalb im Internet auf die Suche begeben. Wir sind auf eine interessante Seite eines Rechtsanwaltes gestoßen, die auch reichlich Informationen geboten hat: https://www.aid24.de/anwaltskanzlei-fuer-urheberrecht Uns war auch klar dass wir ohne rechtliche Unterstützung auch nicht viel weiterkommen. Mein Tipp ist es, am besten immer direkt zu einem Anwalt zu gehen der sich damit auch auskennt!

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