Vertragsanpassung - Übersetzer haben Anspruch auf angemessene Vergütung
Das Honorar von Übersetzern bemisst sich üblicherweise nach der Anzahl der übersetzten Seiten. Übersteigt die Auflage des übersetzten Werkes eine bestimmte Größenordnung, besteht ein Anspruch auf Anpassung des Honorarvertrags.
Der Fall aus der Praxis
Eine Übersetzerin hatte den Auftrag erhalten, zwei englischsprachige Romane zu übersetzen. Im Vertrag war vorgesehen, dass sie dem Verlag sämtliche Nutzungsrechte ohne Einschränkungen überträgt. Demgegenüber wurde ihr Honorar auf 15 € pro Seite festgelegt. Nachdem es im Jahre 2002 zu Änderungen im Urhebergesetz (UrhG) gekommen war, verlangte sie eine Anpassung ihres Vertrages an die neuen Regelungen und eine angemessene Vergütung.
Das sagt der Richter
Das Gericht hob in seiner Entscheidung hervor, dass der beklagte Verlag grundsätzlich in die begehrte Vertragsänderung einzuwilligen habe. Zwar sei das ursprünglich vereinbarte Honorar branchenüblich, jedoch unangemessen. Die Übersetzerin habe ein Interesse daran, an jeder wirtschaftlichen Nutzung ihrer Übersetzung angemessen beteiligt zu werden. Auch wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Umfang der wirtschaftlichen Nutzung noch im Dunkeln lag, habe ein Übersetzer, neben seiner garantierten Vergütung, das Recht, am Erlös der verkauften Bücher prozentual beteiligt zu werden. Die Höhe richte sich dabei nach der Auflage des literarischen Werkes (BGH, Urteil vom 07.10.2009, Az.: I ZR 38/07).
Das bedeutet die Entscheidung
Bestehen Unsicherheiten hinsichtlich der Höhe einer angemessenen Vergütung, können Sie auf die maßgeblichen Regelungen für die Vereinbarung eines Honorars im UrhG zurückgreifen. In § 32 UrhG ist bestimmt, dass der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen kann, wenn die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist.
Expertenrat
Einen Anhaltspunkt in Bezug auf die Angemessenheit des Honorars bieten sogenannte „gemeinsame Vergütungsregeln“. Solche können nach § 36 UrhG von repräsentativen und unabhängigen Vereinigungen festgelegt werden.
Für Übersetzer ergibt sich regelmäßige eine zusätzliche Erfolgsbeteiligung bei einer verkauften Auflage von 5.000 Exemplaren. Sie beträgt normalerweise bei Hardcover-Ausgaben 0,8 %und bei Taschenbüchern 0,4 % des Nettoverkaufspreises.
Darüber hinaus kann der Übersetzer grundsätzlich die Hälfte des Nettoerlöses beanspruchen, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt.
Wichtiger Hinweis
Als Nettoerlös gilt der Betrag, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechteinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt.
Übersicht Vergütungsregeln
Der Verband deutscher Schriftsteller bei der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (Ver.di) hat Gemeinsame Vergütungsregeln für Übersetzer aufgestellt.
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