BGH ebnet Weg für Versandhandel von Tierarzneimitteln
Während der Gesetzgeber noch an einer Regelung feilt, die den Apotheken den Versand von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, erlauben soll, hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits Nägel mit Köpfen gemacht.
Der Fall aus der Praxis
Die Beklagte betreibt eine Versandapotheke. Sie bot seit 2004 über ihre Website neben anderen Tierarzneimitteln auch das zur Bekämpfung von Flöhen und Zecken bei Hunden zugelassene apothekenpflichtige Tierarzneimittel "Exspot" zum Erwerb im Wege des Versendungskaufs an. Die Klägerin verkauft das Mittel "Exspot" an den Großhandel sowie an Tierärzte und Apotheken zur Weiterveräußerung an Tierhalter und bewirbt das Mittel auch diesen gegenüber. Sie sieht in dem Vertrieb des Mittels durch die Beklagte einen Verstoß gegen das in § 43 Abs. 5 AMG geregelte grundsätzliche Verbot des Versandhandels mit apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln und zugleich ein unzulässiges Verhalten im Wettbewerb.
Das sagt der Richter
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der BGH hat im Gegensatz zu den Vorinstanzen weder eine Konfrontation mit dem Arzneimittelgesetz (AMG), noch eine rügenswerte wettbewerbswidrige Verhaltensweise feststellen können. Zwar beinhalte die Vorschrift des § 43 Abs. 5 AMG dem Wortlaut nach ein grundsätzliches Verbot des Versandhandels mit apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln. Diese Vorschrift müsse aber, gemessen an der hier konkret beeinträchtigten Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG dahingehend ausgelegt werden, dass nur im Falle einer Gefahr für das Gemeinwohl das höherrangige Grundrecht entsprechend eingeschränkt werden könne. Dies wiederum sei bei Tierpräparaten, die auch bei Fehlmedikationen, insbesondere durch Überdosierungen, weder den Menschen, noch ein nicht zu Ernährungszwecken bestimmtes Tier an der Gesundheit schädigen können, nicht ersichtlich. Damit stehe aber auch fest, dass für diesen Fall die Regelung des § 43 Abs. 5 AMG keine Regelung beinhaltet, welche den Eingriff in die Berufswahlfreiheit rechtfertige (BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az.: I ZR 210/07).
Das bedeutet die Entscheidung
§ 43 Abs. 5 AMG bestimmt im Wesentlichen, dass für Tiere bestimmte Arzneimittel, die nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, an Tierhalter nur in der Apotheke, tierärztlichen Hausapotheke oder durch den Tierarzt selbst ausgehändigt werden dürfen. Davon ausgenommen sind jedoch Fütterungsarzneimittel.
Klingt eindeutig, ist es aber nicht. Das betreffende Medikament „Exspot“ ist apothekenpflichtig. So hatte das Oberlandesgericht (OLG) im Berufungsverfahren mit § 43 Abs. 5 AMG sehr wohl einen zulässigen Eingriff in die Berufausübungsfreiheit und daher auch ein verbotswidriges Verhalten der beklagten Versandhändlerin gesehen. Der BGH hinterfragte diese Vorschrift jedoch nach Ausnahmen und fand sie prompt.
Wichtiger Hinweis
Nach dem Willen des Gesetzgebers besteht der Zweck des AMG darin, im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von Mensch und Tier für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel zu sorgen.
Verschreibungspflichtig und apothekenpflichtig sind zwei Paar Stiefel
Zu unterscheiden sind apothekenpflichtige Medikamente von verschreibungspflichtigen Medikamenten. Letztere unterliegen erhöhten Sicherheitsanforderungen. Deshalb werden sie nur auf Verordnung eines Arztes, Zahn- oder Tierarztes für den Verbraucher zugänglich gemacht. Grund hierfür ist, dass verschreibungspflichtige Medikamente auch bei richtigem Gebrauch die Gesundheit von Mensch und Tier gefährden können. Dies gilt nach der Vorschrift des § 48 Abs. 1 Nr. 2 AMG hinsichtlich der Anwendung für Tiere, die in die menschliche Nahrungskette gelangen. Diese höheren Anforderungen wurden als Grundlage für die dem Urteil zugrunde liegende Argumentation herangezogen. Frei nach dem Motto: „Was an Tieren nicht gegessen wird, kann auch in falscher Weise durch Medikamente behandelt werden.“
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