„Anpingen“ kann als Betrug strafbar sein
Ein Telefonanruf, bei dem es nur einmal klingelt und sich dann bei Rückruf herausstellt, dass dieser nur zu einer kostenpflichtigen Tonbandansage führt, wird als Ping-Anruf bezeichnet. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat entschieden, dass ein solcher Lockanruf den Straftatbestand des Betrugs erfüllen kann.
Der Fall aus der Praxis
Die Angeschuldigten hatten sich im Dezember 2006 von einem Netzbetreiber 0137er- Nummern besorgt. Über Spezialcomputer erfolgten dann in der Weihnachtszeit 2006 mehrere hunderttausende "Ping-Anrufe". Bei den Angerufenen erschien im Telefondisplay die gebührenpflichtige 0137er-Nummer, die allerdings nur bei genauem Hinschauen zu erkennen war, weil die Deutschlandkennung 49 vorangestellt und die erste Null weggelassen worden war. 786.850 Telefonteilnehmer riefen die angezeigte Nummer zurück. Der Rückruf führte jedoch nur zu einer nutzlosen, aber kostenpflichtigen Tonbandansage: "Ihr Anruf wurde gezählt". Jeder einzelne Rückruf löste Kosten in Höhe von 98 Cent aus. Das Landgericht (LG) Osnabrück hatte die auf Betrug gestützte Anklage der Staatsanwaltschaft nicht zugelassen, weil ein solcher Ping-Anruf keine Vorspiegelung einer falschen Tatsache sei. Er unterscheide sich äußerlich nicht von dem Anruf eines Teilnehmers, der sich verwählt habe. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ließ das OLG Oldenburg die Anklage zu.
Das sagt der Richter
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Angerufenen betrügerisch getäuscht worden seien. Die Lockanrufe hätten stillschweigend auch die Erklärung beinhaltet, jemand wolle mit dem Angerufenen ein Gespräch führen. Die angerufenen Teilnehmer, die im Vertrauen auf ein solches Kommunikationsinteresse die angezeigte Rufnummer zurückgerufen hätten, seien deshalb einer Täuschung erlegen. Die Angeschuldigten hätten damit die Absicht verfolgt, sich durch die provozierten unsinnigen Rückrufe einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (OLG Oldenburg, Urteil vom 20.08.2010, Az.: 1 Ws 371/10).
Das bedeutet die Entscheidung
Wer Ping-Anrufe tätigt und dabei eine Mehrwertdienstnummer hinterlässt, um dem Angerufenen zu einem Rückruf zu bewegen, kann sich wegen Betruges strafbar machen.
Wichtiger Hinweis
Gefährlich sind nicht nur die 0137-Nummern, sondern auch 0900, 0180 sowie fünfstellige Kurzwahlnummern. Lassen Sie sich durch eine Überkennzeichnung wie 49137 nicht täuschen!
Ignorieren Sie Gewinnmitteilungen!
Besonderer Beliebtheit erfreuen sich bei Betrügern sogenannte Gewinnmitteilungen. Der Verbraucher erhält einen Anruf und die Mitteilung, dass er etwas gewonnen habe. Die Einzelheiten des nur vorgetäuschten Gewinns kann er mittels einer hochpreisigen Rufnummer oder Betätigen einer Telefontaste in Erfahrung bringen.
Brutto-Preis muss explizit genannt werden
Werden Angebote oder Dienste über telefonische Massenverkehrseinrichtungen mittels 0137-Nummern beworben, muss der zu zahlende Bruttopreis angegeben sein. Handelt es ich um sprachgestützte Massenverkehrs-Dienste, muss der Brutto-Preis aus dem Festnetz unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme des Dienstes angesagt werden.
Praxis-Tipp
Erhalten Sie betrügerische Lockanrufe, sollten Sie diesen Vorfall sofort der Bundesnetzagentur melden. Ein entsprechendes Formblatt sowie weitere Informationen finden sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter:
Hier finden Sie das Formblatt zur Mitteilung und weitere Informationen zum Telefonmissbrauch.
- Kommentieren
- 5600 Aufrufe