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Die stille Gesellschaft – Attraktiv und dennoch gefährlich

26. Februar 2010

Ein Unternehmen, das längerfristigen Finanzbedarf hat und diesen entweder nicht über eine Bank befriedigen kann oder will, hat mit dem stillen Gesellschafter einen Investor an der Seite, der in der Regel nur bei positivem Geschäftsergebnis einen Gewinnanteil erhält. Bei einer Finanzierung über eine Bank hingegen fallen unabhängig vom Gewinn Zinsen an, welche die Liquiditätssituation der Gesellschaft belasten. Die stille Beteiligung ist darüber hinaus eine attraktive Alternative zur eigenen Existenzgründung.

Stille Gesellschaft ermöglicht „geheime“ Beteiligung

Stille Gesellschaft ermöglicht „geheime“ Beteiligung

Die stille Gesellschaft wird treffenderweise auch als Beteiligungsgesellschaft bezeichnet. Sie kommt zustande, wenn sich eine natürliche oder juristische Person an einem Handelsgewerbe mit einer Vermögenseinlage beteiligt.

 

Wichtiger Hinweis:

Die stille Gesellschaft entsteht durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Unternehmensträger. Der Mindestinhalt des Vertrags besteht darin, dass sich der Gesellschafter verpflichtet, eine Vermögenseinlage zu leisten, die in das Vermögen des Unternehmensträgers übergeht und im Gegenzug in bestimmter Weise am Gewinn beteiligt ist.

Die Vermögenseinlage kann entweder in Geld, Sach- oder Dienstleistungen bestehen. Für Außenstehende ist dies nicht zu erkennen. Die stille Gesellschaft ist eine sogenannte Innengesellschaft. Sie tritt nach außen nicht in Erscheinung, weil sie weder aus der Firmenbezeichnung ersichtlich ist, noch im Handelsregister eingetragen wird. Dem stillen Gesellschafter stehen keine Mitgliedschaftsrechte in dem Beteiligungsunternehmen zu, er hat jedoch verschiedene Kontrollrechte. Für bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen kann ein Zustimmungserfordernis des stillen Gesellschafters vereinbart sein. Die stille Gesellschaft gibt es in der Form der sogenannten typisch stillen Gesellschaft und der sogenannten atypisch stillen Gesellschaft.

 

Expertenrat

Bei der atypischen stillen Gesellschaft werden dem stillen Gesellschafter so umfangreiche Vermögens- und Kontrollrechte eingeräumt, dass er als Mitunternehmer zu behandeln ist. Neben der Gewinn- und Verlustbeteiligung wird der atypisch stille Gesellschafter zusätzlich am Vermögen der Gesellschaft beteiligt.

 



  

1. Typisch stille Beteiligung

Bei der typischen stillen Beteiligung ist der stille Gesellschafter am Gewinn und je nach Vereinbarung am Verlust des Unternehmens beteiligt, nicht jedoch am Vermögen der Gesellschaft. Die Gewinnbeteiligung muss er als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern und eine etwaige Verlustbeteiligung kann er nicht als Werbungskosten absetzen. Nach der Rechtsprechung ist es möglich, sofern besonders vereinbart, dass auch ein negatives Einlagekonto entstehen kann. Somit können Verluste, die über die Einlage hinausgehen, das Einlagekonto mindern. Folgende Gewinne müssen allerdings wieder zur Aufstockung des Einlagekontos benutzt werden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, stehen dem typischen stillen Gesellschafter nur die Kontrollrechte aus § 233 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu (Mitteilung des Jahresabschlusses, Kontrolle der Richtigkeit des Jahresabschlusses unter Einsicht der Bücher). 

Werfen Sie einen Blick in unseren Mustervertrag über die Errichtung einer typisch stillen Gesellschaft.

 

2. Atypisch stille Beteiligung

Werden dem stillen Gesellschafter so umfangreiche Vermögens- und Kontrollrechte eingeräumt, dass er als Mitunternehmer gilt, spricht man von einer atypisch stillen Gesellschaft. Der atypisch stille Gesellschafter ist nicht nur am Gewinn und Verlust, sondern zusätzlich am Vermögen der Gesellschaft beteiligt, einschließlich des Anlagevermögens, der stillen Reserven und gegebenfalls des Geschäftswerts. Vertraglich kann er auch für Verluste über die Höhe seiner Einlage hinaus haftbar gemacht werden. Er hat gewisse Mitsprache- und Kontrollrechte. Steuerlich erzielt er als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nutzen Sie unseren Mustervertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft.

 

Besteuerung macht den Unterschied

Die Unterscheidung zwischen der typischen stillen Gesellschaft als gesetzlichem Regelfall und der atypischen stillen Gesellschaft ist vor allem in Bezug auf die Besteuerung von Bedeutung. Die stille Gesellschaft besitzt keine eigene Steuerrechtsfähigkeit, sondern ausschließlich der stille Gesellschafter selbst. Die ihm zufließenden Gewinnanteile gehören zumeist zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Beim Unternehmensträger wirken sich die an den stillen Gesellschafter ausbezahlten Gewinnanteile als Betriebsausgaben steuermindernd auf den einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn aus. Der Unternehmensträger ist alleiniger Umsatzsteuerschuldträger, weil die Leistung der Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters wegen ausdrücklicher gesetzlicher Regelung von der Umsatzsteuer befreit ist. Im Unterschied dazu erfolgt bei der atypischen stillen Gesellschaft die Besteuerung wie folgt: Nicht die atypische stille Gesellschaft ist einkommensteuerpflichtig, sondern nur deren Gesellschafter. In der Regel wird deshalb der Gewinn aus der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft als Einkünfte aus Gewerbetrieb zugerechnet. Ist der stille Gesellschafter eine Körperschaft, unterliegt der Gewinnanteil der Körperschaftststeuer. Die atypische stille Gesellschaft kann auch gewerbesteuerpflichtig sein und entsprechende Freibeträge in Anspruch nehmen. Mangels Auftretens nach außen kann die atypische stille Gesellschaft nicht umsatzsteuerpflichtig sein.

 

Expertenrat:

Ein Kapitalgesellschafter, der ständig mit Verlust arbeitet, kann durch die Vereinbarung einer stillen Gesellschaft mit Verlustbeteiligung die Verluste aus der Gesellschaft zumindest teilweise in die eigene Einkommensteuer-Erklärung „rüberziehen“ und steuerlich geltend machen. Statt der Gesellschaft die erforderlichen Mittel zur Deckung der Verluste durch Kapitalerhöhungen oder Gesellschafterdarlehen zuzuführen, wird eine Vermögenseinlage als stiller Gesellschafter mit gleichzeitiger Verlustbeteiligung vereinbart. Der Verlustanteil kann nunmehr als Werbungskosten aus Kapitalvermögen abgesetzt und mit den übrigen Einkünften des Gesellschafters verrechnet werden.

 

Einwirkungsmöglichkeiten sind begrenzt

Ein stiller Gesellschafter sieht in seiner Teilnahme an der Gesellschaft eine Kapitalanlage und strebt keine aktive Mitwirkung an. Schließlich ist er weder zur Geschäftsführung befugt noch vertretungsberechtigt. Er hat lediglich das Recht, sich über die Situation des Unternehmens zu informieren, eine Abschrift des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

 

Das sind die Vorteile der stillen Gesellschaft:

 

  • keine Eintragung ins Handelsregister erforderlich
  • Stärkung der Eigenkapitalbasis
  • individueller und begrenzbarer Kapitaleinsatz
  • diskrete und anonyme Beteiligungsform ohne Offenkundigkeit
  • stilles Kapital kann eigen- oder fremdkapitalähnlich gestaltet werden
  • Ausschüttungen auf typisch stille Beteiligungen als Betriebsausgaben mindern den steuerlichen Gewinn des Unternehmens
  • keine Wertpapierkosten
  • geeignet für Unternehmen, die ein Handelsgewerbe betreiben, z. B. Personengesellschaften (OHG, KG), GmbH & Co. KG, AG
  • freier vertraglicher Gestaltungsspielraum, weil gesetzliche Vorschriften überwiegend dispositiv sind

 

 

Das sind die Nachteile der stillen Gesellschaft:

 

  • Gefahr zu starker Abhängigkeit von Geldgebern für den Unternehmensträger
  • stiller Gesellschafter trägt nach außen hin keine Verantwortung und erscheint nicht in der Öffentlichkeit
  • Gefahr des Verlusts der Einlage für den stillen Gesellschafter (Totalverlustrisiko)

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Einlage, Gesellschaft, Gesellschaftsform, Kapital, Vermögen, stille Gesellschaft, atypisch stille Gesellschaft, Beteiligung
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