Verwaltungsgericht hält Beitragserhebung der IHK für rechtmäßig
Die Zwangsmitgliedschaft bei den Industrie- und Handelskammern (IHK) ist vielen Unternehmen ein Dorn im Auge. Dabei steht selbstverständlich der durch die Beiträge verursachte Kostendruck im Mittelpunkt. In der Vergangenheit hat es daher bundesweit immer wieder gerichtliche Versuche einzelner Mitglieder gegeben, sich davon zu lösen – mit geringem Erfolg. Vor dem Verwaltungsgericht (VG) versuchten jetzt mehrere Kläger zumindest gegen die Beitragsberechnung der Kammer vorzugehen.
Der Fall aus der Praxis
Mehrere Firmen klagten gegen die Industrie- und Handelskammer (IHK) Trier wegen ihrer durch Bescheide festgesetzten Kammerbeiträge. Die IHK erhebt von ihren Mitgliedern Jahresbeiträge, die sich aus einem Grundbeitrag und einem Umlagenbeitrag zusammensetzen. Letzterer berechnet sich aus dem vom Finanzamt mitgeteilten Gewerbeertrag für das jeweilige Unternehmen multipliziert mit einem Hebesatz von 0,39 %, wodurch umsatzstärkere Unternehmen höher belastet werden als umsatzschwächere Betriebe. Die klagenden Firmen sehen in der Beitragserhebung einen Verstoß gegen Verfassungs- und Europarecht. Durch ihre mit Kosten verbundene Zwangsmitgliedschaft in der IHK würden sie gegenüber ausländischen Konkurrenten benachteiligt. Des Weiteren rügten sie die Höhe des Hebesatzes und insoweit das Fehlen einer nachvollziehbaren Beitragskalkulation. In diesem Zusammenhang warfen sie der IHK ein unwirtschaftliches Finanzgebaren außerhalb der ihr zugewiesenen gesetzlichen Aufgaben vor. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass im Bereich der beklagten IHK, die den höchsten Umlagehebesatz in Rheinland-Pfalz habe, wesentlich höhere Kosten für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft entstünden, als in den anderen Kammerbezirken.
Das sagt der Richter
Die Richter hielten die Beitragsbescheide für rechtmäßig und wiesen die Klagen ab. Zur Begründung - gestützt auf obergerichtliche Rechtsprechung – führten sie zunächst aus, dass die Zwangsmitgliedschaft in der IHK weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht verstoße. Die Beitragshöhe sei ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der IHK stehe im Rahmen der ihr eingeräumten funktionalen Selbstverwaltung ein weiterer – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer – Freiraum, welche konkreten Tätigkeiten sie im Rahmen der ihr gewiesenen Kompetenzen ausführe, zu. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass die IHK die äußersten Grenzen dieses Spielraums überschritten habe. Aufgrund dieses Spielraums bestehe auch kein detaillierter Auskunftsanspruch des einzelnen Kammermitglieds hinsichtlich des Finanzgebarens und damit im gerichtlichen Beitragsverfahren kein Anspruch auf Vorlage einer detaillierten Kostenkalkulation. Die Rechtssprechung habe zu respektieren, dass der Gesetzgeber in § 3 IHKG die IHK ermächtigt habe, nach einem von ihnen festzusetzenden Beitragsmaßstab die Pflichtmitglieder heranzuziehen und den IHK im Rahmen dieser Ermächtigung eigene Gestaltungsspielräume zugestanden habe. (VG Trier, Urteil vom 20.01.2010, Az.: 5 K 371/09.TR).
Übersicht zum Download
Wen die Zwangsmitgliedschaft betrifft, zeigen wir Ihnen in unserer Übersicht: Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK).
Die Beitragsbescheide einer IHK sind im Grunde gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge obliegt nach dem IHKG der Vollversammlung der jeweiligen IHK, die sich aus gewählten Vertretern der Kammerangehörigen zusammensetzt. Soweit die Festsetzung des Beitragsmaßstabes sich im rechtlichen Rahmen bewegt, ist für das einzelne Kammermitglied nur eine mittelbare Einflussnahme möglich. Als Betroffenem bleibt Ihnen im Grunde genommen nur ein Ausweg – geben Sie bei den nächsten Wahlen zur IHK- Vollversammlung nur den Kandidaten Ihre Stimme, die in puncto Beitragsbescheidenheit Ihre Interessen vertreten!
Das bedeutet die Entscheidung
Tipp
- Kommentieren
- 8506 Aufrufe