Pflichtangaben bei der Anbieterkennzeichnung: Telefonnummer muss nicht ins Web-Impressum
Wer als Unternehmer seine Waren oder Dienstleistungen über das Internet anbietet, ist verpflichtet, eine Anbieterkennzeichnung (Impressum) zu erstellen. Ob die Angabe der Telefonnummer zwingend notwendig ist, zeigen wir Ihnen anhand des folgenden Falls.
Der Fall aus der Praxis
Die Beklagte ist eine Kraftfahrzeugversicherungsgesellschaft, die ihre Dienste ausschließlich über das Internet anbietet. Auf ihren Internetseiten gab sie ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse an, nicht aber ihre Telefonnummer. Diese wurde erst nach Abschluss eines Versicherungsvertrags mitgeteilt. Jedoch konnten Personen, die an den Diensten der Beklagten interessiert waren, über eine Internet-Anfragemaske Fragen stellen. Die Antworten wurden per E-Mail versandt. Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen, meinte indessen, dass die Beklagte verpflichtet sei, im Rahmen ihres Internetauftritts ihre Telefonnummer anzugeben. Nur dadurch sei eine unmittelbare Kommunikation zwischen einem Interessenten und der Versicherungsgesellschaft gewährleistet.
Das sagt der Richter
Nachdem der Rechtsstreit in Revision ging, hat der Bundesgerichtshof als höchstes deutsches Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser hat entschieden, dass Unternehmen, die ihre Dienste ausschließlich über das Internet anbieten, keine Telefonnummer auf ihrer Internetseite angeben müssen.
Nach Ansicht der Richter sei ein Dienstanbieter zwar verpflichtet, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss neben der E-Mail-Adresse weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen.
Diese Informationen müssten aber nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Es genüge eine elektronische Anfragemaske, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Dienstanbieter wenden können (EuGH, Urteil vom 16.10.08 AZ: C 298/07).
Das bedeutet die Entscheidung
Die Entscheidung des EuGH ist für Sie als Dienstanbieter im Internet von großer praktischer Bedeutung. In der Vergangenheit wurden viele Internetanbieter, die keine Telefonnummer im Impressum angegeben hatten, kostenpflichtig abgemahnt. Jetzt haben Sie als Unternehmer die Möglichkeit, die Angabe ihrer Telefonnummer auf Ihrer Internetseite zu unterlassen. Voraussetzung ist dann aber, dass Sie Ihren Kunden neben Ihrer Adresse weitere Informationen zur Verfügung stellen, die eine schnelle, unmittelbare und effiziente Kontaktaufnahme und Kommunikation ermöglichen.
Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn Sie gewährleisten, dass Ihren Kunden eine elektronische Anfragemaske zur Verfügung steht und Sie in der Lage sind, innerhalb von 60 Minuten auf Anfragen zu antworten.
Vorsicht
Anders verhält es sich aber in Situationen, in denen Ihr Kunde nach elektronischer Kontaktaufnahme mit Ihnen keinen Zugang zu Ihrem elektronischen Netz hat und Sie um Zugang zu einem anderen, nicht elektronischen Kommunikationsweg ersucht. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, dem Kunden Ihre Telefonnummer mitzuteilen.
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