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Personalleiter verliert nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Amt als ehrenamtlicher Richter

20. Februar 2012

Ehrenamtlicher Richter verliert Amt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

War ein Personalleiter als ehrenamtlicher Richter bei einem Arbeitsgericht tätig, so ist er von seinem Amt zu entbinden, wenn er dauerhaft nicht mehr als Personalleiter tätig ist. Denn Beschäftigungslosigkeit führt dazu, dass die Voraussetzungen für die Berufung in das Amt des ehrenamtlichen Richters auf Arbeitgeberseite nicht mehr vorliegen.

 

 

Der Fall aus der Praxis

Ein Arbeitnehmer war in einem großen Möbelhaus als Personalleiter beschäftigt. Darüber hinaus fungierte er als ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht. Im November 2011 beantragte das Hessische Ministerium der Justiz, Integration und Europa seine Amtsenthebung gemäß § 27 (Arbeitsgerichtsgesetz) ArbGG wegen grober Amtspflichtverletzungen. Es bestehe der Verdacht, dass der Personalleiter Kontakte zu rechtsextremen Kreisen habe und sich auch in rechtsextremer Weise geäußert habe. Außerdem beantragte das Ministerium gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 ArbGG die Entbindung des Arbeitnehmers von seinem Amt als ehrenamtlicher Richter, weil er nicht mehr als Personalleiter tätig sei.

In der Folge vereinbarte der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses und seine unwiderrufliche Freistellung von der Arbeitspflicht bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Hinblick hierauf beantragte er auch selbst die Amtsentbindung.

 

Das sagt das Gericht

Das Gericht gab dem Antrag statt. Der Beschäftigte sei von seinem Amt als ehrenamtlicher Richter zu entbinden. Da er dauerhaft nicht mehr als Personalleiter tätig sei, sei eine der Voraussetzungen für seine Berufung in das Amt des ehrenamtlichen Richters auf Arbeitgeberseite entfallen. Einer Entscheidung über eine Amtsenthebung wegen grober Amtspflichtverletzung habe es vor diesem Hintergrund nicht mehr bedurft

(Hessisches LAG, Urteil vom 08.02.2012, Az.: 1 SHa 4/11).

 

Ehrenamtliche Richter dürfen keine Juristen sein

Bei den Arbeitsgerichten in der ersten und zweiten Instanz setzten sich die Spruchkörper aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern zusammen, von denen jeweils einer von der Arbeitgeberseite und einer von der Arbeitnehmerseite kommt. Ein ehrenamtlicher Richter ist an Gerichtsverfahren als Richter beteiligt. Im Gegensatz zum Berufsrichter darf er kein Jurist sein nach § 34 Abs. 1 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz). Ehrenamtliche Richter werden auch als Laienrichter, Schöffen oder Geschworene bezeichnet. Ehrenamtliche Richter haben grundsätzlich das gleiche Stimmrecht wie hauptberufliche Richter. Für ihre Tätigkeit erhalten sie eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG).

 

Diese Anforderungen stellt das Amt als ehrenamtlicher Richter

§ 21 GVG nennt die Voraussetzungen für das Amt als ehrenamtlicher Richter:

  • Tätigkeit als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer
  • Tätigkeit oder Wohnort im jeweiligen Gerichtsbezirk
  • Vollendung des 25.Lebensjahres
  • Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter
  • keine Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
  • Wahlrecht zum Deutschen Bundestag
  • kein Vermögensverfall
  • nicht beim Arbeitsgericht oder Landesarbeitsgericht beschäftigt

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: 1 SHa 4/11, Amt, Arbeitsgericht, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ehrenamtlicher Richter, Personalleiter, Richter
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