Rubbellose erst ab 18 – Lotto Rheinland Pfalz muss Verkauf an Minderjährige unterbinden
Die Teilnahme von Minderjährigen am öffentlichen Glücksspiel ist nach dem Glückspielstaatsvertrag in Deutschland verboten. Ob eine staatliche Lotteriegesellschaft für Verstöße ihrer selbstständigen Annahmestellen einzustehen hat und ob gegen sie ein Unterlassungsanspruch besteht, hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entscheiden müssen.
Der Fall aus der Praxis
Eine 16-jährige hatte als Testkäuferin in zwei Annahmestellen der beklagten staatlichen Lotteriegesellschaft Lotto Rheinland Pfalz jeweils ein Rubbellos erworben. Sie handelte im Auftrag eines eingetragenen Vereins, dessen Mitglieder den Markt für Gewinn- und Glücksspielwesen beobachten. Der Verein verlangte von der Lottogesellschaft, es zu unterlassen, Minderjährigen die Teilnahme an allen von ihr angebotenen Glücksspielen zu ermöglichen. Das Landgericht Koblenz hat die Klage als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig abgewiesen. Der Verein ging in die Berufung.
Das sagt der Richter
Der Verein sei klagebefugt, die Klage zulässig. Der Unterlassungsanspruch sei auch begründet, soweit er sich auf den Verkauf von Rubbellosen im Auftrag der Beklagten bezieht. Ein Verstoß gegen das Verbot der Teilnahme Minderjähriger an öffentlichen Glücksspielen liege vor, weil die Testkäuferin im Auftrag des Klägers in zwei Fällen in Lottoannahmestellen in Rheinland-Pfalz jeweils ein Rubbellos gekauft habe, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt erst 16 Jahre alt war. Das Ergebnis dieser Testkäufe sei im Verfahren verwertbar, weil es nicht in unlauterer Weise erlangt worden sei. Nach dem Erscheinungsbild der Testkäuferin, das auf Fotos dokumentiert ist, habe das Personal der Lottoannahmestellen durchaus Anlass gehabt, nach dem Alter zu fragen; es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Testkäuferin das Personal zum Verkauf der Lose an sie habe überreden müssen. Die Testkäufe seien auch nicht deshalb als verwerflich anzusehen, weil die Testkäuferin für ihre Mitwirkung eine Entlohnung erhalten habe; ohne eine solche Entlohnung wäre die Gewinnung von Jugendlichen als Testkäufer kaum möglich. Der Kläger habe auch nicht gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen, indem er eine Minderjährige als Testkäuferin eingesetzt habe. Die beklagte Lottogesellschaft hafte grundsätzlich auch für das Verhalten des Personals der Lotterieannahmestellen. Die Lotterieannahmestellen seien trotz ihrer rechtlichen Selbstständigkeit Beauftragte im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit der Folge, dass die Beklagte ohne Entlastungsmöglichkeit für deren Fehlverhalten einstehen müsse (OLG Koblenz, Urteil vom 01.12.2010, Az.: 9 U 258/10).
Das bedeutet die Entscheidung
Testkäufe mit Minderjährigen sind zulässig, soweit sie von den nach dem jeweiligen Landesrecht zur Ahndung und Überwachung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Jugendschutz zuständigen Ordnungsbehörden bzw. der Polizei durchgeführt werden.
Für Sie zum Download
Übersicht der Kriterien für den Einsatz Minderjähriger bei Testkäufen der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder und Jugendschutz e. V..
Aufpassen!
Die minderjährige Testperson darf den Verkäufer allerdings nicht durch erhebliches Drängen zum Gesetzesverstoß verleiten!
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