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Katalogwerbung ist unverbindlich

26. November 2009

Wer als Unternehmer seine Produkte mittels Katalogen anbietet, möchte sich gerne dahin gehend absichern, dass seine Katalogangaben hinsichtlich Preis-, Bild- und Vorratsmengen nicht verbindlich sind. Wir zeigen Ihnen, was Sie dabei beachten müssen.

Katalogwerbung ist unverbindlich auf www.business-netz.com 

Der Fall aus der Praxis

Der Kläger (Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e. V.) hat die Beklagte, ein Unternehmen, das Mobiltelefone mit Zubehör und Mobilfunkdienstleistungen anbietet, auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Hintergrund war, dass die Beklagte einen Katalog vertrieben hat, in dem sie für ihre Produkte wirbt. Der Katalog von September 2005 enthielt auf einer Seite unterhalb der dort beworbenen Produkte einen klein gedruckten Absatz mit der Schlusszeile: "Alle Preise inkl. MwSt.! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich." Mit seiner Klage forderte der Kläger, dass die Beklagte es zu unterlassen habe, im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern die Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" und "Abbildungen ähnlich" oder inhaltsgleiche Bestimmungen zu verwenden.

 



Das sagt der Richter

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts handele es sich bei den gerügten Katalogtextpassagen nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Ein derartiger Katalog enthalte keine bindenden Angebote, sondern öffentliche Werbung, mit der Kunden interessiert und aufmerksam gemacht werden sollen.

Bei lebensnaher Betrachtung handele es sich aus der Sicht eines verständigen Kunden bei den beanstandeten Erklärungen nicht um Regelungen eines Vertragsinhalts, sondern um Hinweise, die den Werbe- und unverbindlichen Angebotscharakter des Prospekts unterstreichen.

Den Hinweisen sei keine Beschränkung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hinsicht zu entnehmen. Deshalb liege auch kein Verstoß gegen die Umgehungsverbote der §§ 305 ff. BGB vor. Dem Kläger stehe dementsprechend gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung aus § 1 des Unterlassungsklagengesetzes zu (BGH, Urteil vom 04.02.2009, Az.: VIII ZR 32/08).

 

 

Das bedeutet die Entscheidung

Wenn Sie als Unternehmer Katalogwerbung betreiben und derartige Hinweise verwenden, sollten Sie damit lediglich zum Ausdruck bringen, dass die in Ihrem Katalog enthaltenen Angaben zu den Produkten und deren Preisen und Eigenschaften – ebenso wie die Abbildungen – nicht ohne Weiteres Vertragsinhalt werden sollen. Sie sind insoweit vorläufig und unverbindlich, als dass die Katalogangaben von Ihnen vor oder bei Abschluss des Vertrages noch korrigiert werden können.

 

 

Vertragsinhalt ist entscheidend

Ihre verwendeten Hinweise verdeutlichen dann, dass erst die bei Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärungen und nicht schon die Katalogangaben für den Inhalt Ihres angestrebten Vertrages über die im Katalog angebotenen Produkte maßgebend sein sollen.

 

Vorsicht

Anders wäre es, wenn Sie unter Umgehung der Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) die Hinweise dazu missbrauchen würden, eine Geltendmachung berechtigter Ansprüche von Verbrauchern zu verhindern.

Das ist dann der Fall, wenn Sie solche Hinweise zum Bestandteil Ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen machen.

 

Checkliste zum Download

Mithilfe unserer Checkliste Verbindlichkeit von Katalogwerbung können Sie dafür sorgen, dass Ihre Kataloghinweise nicht zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden.

 

Heißer Tipp

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat übrigens den Kataloghinweis "Irrtümer sind vorbehalten" wegen fehlender Rechtsbeeinträchtigung auch bereits in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht für unbedenklich gehalten (BGH, Urteil vom 07.11.1996, Az.: I ZR 138/94).

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: VIII ZR 32/08, Katalogwerbung, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Werbung
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