Aufpassen - Auch kleine Kapitalgesellschaften müssen Jahresabschluss offenlegen
Seit 2007 müssen Kapitalgesellschaften wie die GmbH & Co. KG ihre Jahresbilanz im internetgestützten elektronischen Unternehmensregister beim Bundesanzeiger veröffentlichen.
Wenn Sie sich als Geschäftsführer nicht daran halten, drohen Ihnen vom zuständigen Bundesamt der Justiz persönliche Ordnungsgelder bis 25.000 €. Dass diese Behörde Verstöße unnachsichtig und zulässig verfolgt, zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts (LG) Bonn.
Der Fall aus der Praxis
Gegen einen GmbH - Geschäftsführer wurde wegen Verstoßes gegen die Einreichungspflicht beim Jahresabschluss ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 € vom Bundesamt der Justiz festgesetzt. Sein zuvor eingelegter Einspruch war abgelehnt worden. Der Mann erhob Beschwerde beim Landgericht, die Veröffentlichungspflicht sei verfassungswidrig.
Das sagt der Richter
Ohne Erfolg - die Ordnungsgeldentscheidung sei durchaus rechtmäßig. Im Hinblick auf die Haftungsbeschränkung der Kapitalgesellschaft sei die Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses nach § 325 HGB als Mittel zum Gläubigerschutz und zur Markttransparenz geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Dies gelte grundsätzlich auch für den Einbezug kleiner Kapitalgesellschaften. Für diese gelte im Übrigen auch eine im Umfang beschränkte Offenlegungspflicht. Zum anderen bestehe für Unternehmen kein genereller Zwang zur Führung eines Handelsgeschäfts als Kapitalgesellschaft. Eine ordnungsgeldbewehrte Offenlegungspflicht ist damit mit dem Grundgesetz vereinbar und verstößt auch nicht gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht. (LG Bonn, Beschluss v. 07.10.2008, Az.: 30 T 122/08)
Das bedeutet die Entscheidung
Der Beschluss macht es ganz deutlich – auch eine kleine Kapitalgesellschaft wie die GmbH ist zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses verpflichtet. Bei Nichteinhaltung dieser Pflicht darf dementsprechend auch ein Ordnungsgeld gegen das vertretungsberechtigte Organ oder die Gesellschaft selbst festgesetzt werden.
Vorsicht
Als Geschäftsführer haften Sie übrigens persönlich für das festgesetzte Ordnungsgeld!
Checkliste zum Download
Durch die Einführung des Bilanzmodernisierungsgesetzes (BilMoG) am 03.04.2009 haben sich die Größenwerte bei den Publizitätspflichten nach § 267 HGB nach oben verändert. Prüfen Sie anhand unserer Checkliste Neue Schwellenwerte, ob Sie von der Neurgelung profitieren können.
Expertenrat
Zur Vermeidung der Androhung und der dann folgenden Festsetzung eines Ordnungsgeldes sollten Sie Ihren Jahresabschluss grundsätzlich fristgerecht einreichen. Im Regelfall beträgt die Frist 12 Monate. So ist ein zum Abschlussstichtag 31.12.2008 aufzustellender Jahresabschluss bis spätestens 31.12. 2009 zur Veröffentlichung beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen. Für kapitalmarktorientierte Unternehmen gilt sogar eine verkürzte Frist von 4 Monaten. Eine Fristverlängerung sieht das Gesetz nicht vor.
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