Illegale Beschäftigung hat fatale Folgen
Um Kosten zu Sparen, vergeben viele Unternehmen bestimmte Arbeiten an Subunternehmer. Häufig schwebt über solchen Geschäftsbeziehungen das Damoklesschwert der illegalen Beschäftigung.
Der Fall aus der Praxis
Ein Unternehmer hatte einen Mitarbeiter auf Grundlage eines sogenannten Subunternehmervertrags beschäftigt. Nach einer erfolgten Betriebsprüfung stufte der Rentenversicherungsträger diesen Vertrag als abhängiges und somit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein. Die Rentenversicherung forderte von dem Unternehmer die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Säumniszuschlägen und Umlagebeiträgen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz in Höhe von über 10.000 €. Dabei legte die Versicherung die Zahlungsbeträge, die in den anlässlich der Betriebsprüfung zur Verfügung gestellten Rechnungen ausgewiesen waren, als Nettoentgelt zugrunde und errechnete daraus die jeweiligen Bruttobeträge. Der Unternehmer räumte zwar ein, dass die Einstufung des Mitarbeiters als Arbeitnehmer wohl zu Recht erfolgt sei. Es habe sich jedoch nicht um ein illegales Beschäftigungsverhältnis gehandelt. Er sei von einem Subunternehmensvertrag ausgegangen und habe den Vertrag auch entsprechend durchgeführt.
Das sagt der Richter
Das Gericht teilte diese Auffassung nicht. Illegale Beschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 SGB IV liege bereits dann vor, wenn gegen für das Beschäftigungsverhältnis geltende gesetzliche Vorschriften verstoßen werde. Es genüge etwa, wenn der Arbeitgeber seiner Meldepflicht oder seiner Pflicht zur Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht nachgekommen sei. Unerheblich sei, ob den Beteiligten bewusst war, dass tatsächlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Selbst wenn den Beteiligten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, könne ein illegales Beschäftigungsverhältnis vorliegen (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.07.2009, Az.: L 6 R 105/09).
Das bedeutet die Entscheidung
Verstößt eine Arbeitgeber gegen die für ein Beschäftigungsverhältnis geltenden gesetzlichen Vorschriften, so handelt es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis um ein illegales Arbeitsverhältnis. Dies hat zur Folge, dass die vom Arbeitgeber geleisteten Vergütungen als Nettoarbeitsentgelte anzusehen sind und der Berechnung der nachzufordernden Gesamtsozialversicherungsbeiträge zugrunde zu legen sind.
Heißer Tipp
Sind Sie sich als Unternehmer nicht sicher, ob Tätigkeiten aufgrund eines Subunternehmervertrags als sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung zu qualifizieren sind, sollten Sie eine Entscheidung der zuständigen Einzugsstelle bzw. der Clearingstelle des Rentenversicherungsträgers einholen, um Rechtssicherheit zu erhalten.
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Kommentare
Illegale Beschäftigung
"Illegale Beschäftigung hat fatale Folgen" In diesem meinem falle aber nur für den Arbeitnehmer. Der Staat hat daran nur verdient!
Hi erstmal vom illegalen Betriebsprüfungsleiter!
Verträge sind einzuhalten - selbst im Befinden sittenwidriger Aufgabenzuweisungen.
Vom Arbeitsamt missbraucht. Dann von meiner hiesigen SPD verraten. Mit der Prozedur einer Arbeitsgruppe des rechtschaffenen Deutschen Parlamentes die mir aufgelasteten zum Eingriff verpflichtenden staatlichen Daueraufgaben in eine Ausnahme zur Regel des Funktionsvorbehaltes definiert und mich damit wohl zum Besten gehalten, weil es zur Gewährleistung innerer Sicherheit und zur Kosteneinsparung im Staat so viel günstiger kommt und man keine Fürsorge und Verantwortung zu pflegen hat. Und zur Krönung dieser Zote, muss man sich (nach Drs. 13/5498 des DB) in diesem Verhältnis auch noch als "Prüfbeamter" betiteln lassen.
Hat mich mein Arbeitgeber Arbeitsamt (hier als Verfolgungsbehörde) für eingriffsbefugte Aufgaben zur Bekämpfung illegaler Ausländerbeschäftigung selbst sitten- und grundrechtswidrig beschäftigt? Denn über die Anforderungen und Aufgaben der Verfolgung von Straftaten wurde ich bei Vertragsabschluss nicht unterrichtet bzw. wurden mir diese nicht offenbart.
Das/die Arbeitsamt/-agentur soll Maßnahmen durchführen um einen hohen Beschäftigungsstand zu erzielen, Strukturen verbessern um Arbeitslosigkeit zu senken, legale sozialversicherungspflichtige Arbeit vermitteln und durch Eingliederung in Arbeit Hilfebedürftigkeit beenden, um so mit Sozialleistungen Maß zu halten und das Steueraufkommen zu entlasten.
Für diese Aufgaben stellt mich das Arbeitsamt aushilfsweise 2 Jahre b e f r i s t e t ein, überträgt mir im privaten Rechtsverhältnis ohne meine Zustimmung Befugnisse aus der Eingriffsverwaltung des öffentlichen Rechts (im Konnex OWIG/Strafgesetz) und schickt mich zu Arbeitgebern die illegal Ausländer für sich arbeiten lassen und diese möglichst noch an andere Subunternehmer weiter verleihen, um dem Staat Sozialabgaben und Steuern zu hinterziehen.
Von den verbalen und versuchten tätlichen Angriffen, denen ich mich bei Kontrollmaßnahmen auf Baustellen, in Gaststätten, etc. auszusetzen hatte mal abgesehen, freuen sich die vielen betroffenen und von mir auch ohne Verdacht zu prüfenden Arbeitgeber natürlich nicht über mein unangekündigtes Erscheinen und meine präventiven und repressiven Kontrollaufgaben in ihren Betriebsbereichen.
Nach Ende meiner Befristungen und den von mir korrekt ausgeführten Diensten für das Arbeitsamt, bekomme ich diese Aufgaben der Verfolgung illegaler Ausländerbeschäftigung durch Einzel- und Gruppenermittlungen als wohlwollende Förderung meines weiteren beruflichen Weges schriftlich bestätigt. Nun darf, will und muss ich mich ebenfalls bei den von mir geprüften und angezeigten Arbeitgebern neu um Jobs bewerben, um meinen Lebensunterhalt weiter verdienen zu können und mein persönliches Fortkommen zu realisieren. Verständlicherweise stellt mich jetzt kein Arbeitgeber mehr ein und behält mich, mein Gesicht und meine vom Arbeitsamt für zukünftige Bewerbungsinitiativen bestätigten Ermittlungsaktionen gegen Arbeitgeber in missfälliger Erinnerung.
Durch diesen Missbrauch des Arbeitsamtes für teils unbegleitete leitende Betriebsprüfungen bin ich jetzt auf Dauer arbeitslos geworden und belaste so nun meinerseits zwanghaft auch wieder die Sozialkassen und Steuerzahler, für deren Entlastung ich doch einst vom Arbeitsamt eingesetzt und mit dieser staatlichen Daueraufgabe beauftragt bzw. ausgestattet wurde.
Also Aufgaben und Befugnisse wie etwa: Für eine mittelbare Staatsdienststelle/Bundesverwaltung u.a.
Vorinformationen über Wirtschaftsstraftaten zwecks öffentlicher Anklage zur Strafverhängung, aushilfsweise auf privatrechtlicher Grundlage, befristet zu beschaffen und zu sichern.
Wer hat hier diese Einschränkung verfassungsmäßiger Grundrechte zu verantworten?
Warum um Gottes Willen müssen solche eingriffsbedingte Aufgaben der Ermittlung unternehmerischer Straftaten von in privatrechtlich befristeten Verhältnissen stehenden Aushilfsangestellten durchgeführt werden, die nach ihrer Befristung auf diesen Arbeitsmarkt wieder angewiesen sind?
Eine widersinnige schmutzige Abfolge der Ausübung staatlicher Gewalt in XL-Strukturen. Und übrigens, vergangene Jahre über dieses Problem können nicht heilen, erhärten indes diese deliktbehaftete Situation.
Viele Grüße
JoBe Kraus E-Mail: aob@1email.eu
P.S.
Wie im Eingang vermerkt, boshaft der Deutsche Bundestag dazu!
Der Deutsche Bundestag als das oberste demokratische Staatsorgan meint:
Unter Einbeziehung der hierzu eingeholten Stellungnahme des BMWA und des Bundesministeriums der Justiz, läßt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:
Gemäß Artikel 33 Abs. 4 des Grundgesetzes ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des Öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
Die Vorschrift ist wegen der doppelten Einschränkung, wonach die Übertragung nur “als ständige Aufgabe” “in der Regel” erfolgen müsse, sehr elastisch.
Aus der Tatsache, dass der Petent in befristeten Arbeitsverhältnissen hoheitliche Befugnisse wahrgenommen hat, kann er auch keinen Rechtsanspruch ableiten. Die Vorschrift ist nicht dazu bestimmt, insoweit subjektive Rechte zu schützen.