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GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) – Grundform aller Personengesellschaften

3. Juli 2009

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), auch BGB-Gesellschaft genannt, ist die Grundform der Gesellschaft und wird deshalb auch als „Mutter" der Personengesellschaften bezeichnet. Interessant ist diese Gesellschaftsform vor allem für Existenzgründer, weil im Allgemeinen mit einer einfachen, kostengünstigen und wenig formalistischen Gründung sowie späteren Handhabung der Gesellschaft gerechnet werden kann. Allerdings dürfen die Haftungsrisiken nicht außer Acht gelassen werden.

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Gesellschaftsvertrag schriftlich fixieren

Die Gründung einer GbR verläuft schnell und unkompliziert. Sie entsteht automatisch, wenn sich mindestens zwei Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks (Gesellschaftszweck) zusammenschließen und die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Beiträge, z. B. in Form von Kapital oder Know-how, leisten. Zur Gründung ist rechtlich ein Gesellschaftsvertrag erforderlich. Dieser Vertrag ist aber in der Regel nicht formbedürftig - er kann schriftlich, mündlich oder sogar durch konkludentes (schlüssiges) Verhalten abgeschlossen werden.

 

 

Vorsicht

Zu Beweiszwecken und zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten sollten Sie auf keinen Fall darauf verzichten, einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag abzuschließen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Vertragsgestaltung sollten Sie auch nicht zögern, einen Rechtsanwalt oder Notar zurate zu ziehen, um den Gesellschaftsvertrag Ihren individuellen Bedürfnissen anzupassen.

 



 

Die 10 Gebote des Gesellschaftsvertrags

Vermeiden Sie Konflikte von vornherein, indem Sie klare Regelungen in Ihrem Gesellschaftsvertrag treffen. Die nachstehenden 10 Gesichtspunkte sollten unbedingt enthalten sein:

 

1. Gesellschaftszweck

2. Gesellschafterpflichten

3. Geschäftsführung

4. Vertretung

5. Beschlussfassung

6. Gewinnverteilung

7. Gesellschafterwechsel

8. Erbfolge

9. Auseinandersetzung

10. Auflösung

 

Als Orientierungs- und Formulierungshilfe bieten wir Ihnen einen Mustervertrag über die Errichtung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) an.

 

 

Expertenrat

Die GbR benötigt kein Mindestkapital. Sie gehört zu den Personengesellschaften, d. h. ihre Gesellschafter haften jeweils mit ihrem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Für Banken bedeutet diese Haftungsregelung Sicherheit. Die GbR zeichnet sich somit durch eine hohe Kreditwürdigkeit aus.

 

 

Keine Anmeldung im Handelsregister

Eine Eintragung der GbR im Handelsregister erfolgt nicht. Beachten Sie jedoch, dass sich im Fall einer gewerblichen Tätigkeit jeder Gesellschafter beim Gewerbeamt anmelden muss. Handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit, muss jeder der Gesellschafter beim Finanzamt eine eigene Steuernummer beantragen.

 

 

Vorsicht

Eine Firma im Sinne des Handelsgesetzbuchs kann die GbR nicht führen. Denn sie ist kein Handelsgewerbe im Sinne des HGB. Die Geschäftsbezeichnung der GbR muss die Namen der Gesellschafter enthalten, von denen mindestens einer mit ausgeschriebenem Vornamen zu bezeichnen ist. Der Name der GbR ist rechtlich gesehen also keine Firma, sondern eine sogenannte Geschäfts- oder Etablissementsbezeichnung. Darüber hinaus kann auch ein Branchen-, Sach- oder Phantasiename ergänzt werden. Schließlich sollte die Abkürzung „GbR" der Bezeichnung beigefügt werden.

 

 

GbR ist rechtsfähig

Nach der neuesten, mittlerweile gefestigten BGH-Rechtsprechung ist die GbR rechtsfähig. Sie kann als Gesellschaft Vertragspartner werden und Ansprüche begründen. Aus dieser Rechtsfähigkeit ergibt sich auch ihre Parteifähigkeit im Zivilprozess. Die GbR kann somit als Partei selber klagen und Leistung an sich selbst verlangen. Ebenso kann sie als GbR verklagt werden. Es ist nicht mehr erforderlich, jeden einzelnen Gesellschafter zu verklagen. Dies ist aber weiterhin möglich und aus prozesstaktischen Gründen häufig ratsam.

 

Geschäftsführung und Vertretung erfolgen gemeinsam

Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen liegt gemeinschaftlich in den Händen aller Gesellschafter. Zur Geschäftsführung gehören beispielsweise Buchführung, Korrespondenz und Kontrolle der Arbeitsprozesse. Die Vertretung nach außen bezieht sich vor allem auf den Abschluss von Verträgen mit Geschäftspartnern. Um Rechtsgeschäfte mit Dritten abzuschließen, müssen alle Gesellschafter zustimmen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, im Gesellschaftervertrag die Geschäftsführung und die Vertretung einzuschränken oder aufzuteilen.

 

 

Aufpassen - Hier droht Ihre persönliche Haftungsfalle

Die GbR ist eine Personengesellschaft. Die Gesellschafter haften deshalb grundsätzlich alle sowohl mit ihrem Geschäfts- als auch mit ihrem Privatvermögen. Gläubiger können Forderungen gegen die Gesellschaft, die Gesellschafter und beide zugleich gerichtlich geltend machen. Wird ein Gesellschafter allein in Anspruch genommen, kann dieser von den anderen Gesellschaftern anteilig Ausgleich verlangen. Abweichende Vereinbarungen können Sie zwar intern im Gesellschaftsvertrag festlegen - sie haben jedoch keine Auswirkungen auf Dritte!

 

 

Expertenrat

Existiert keine vertragliche Regelung, haften alle Gesellschafter unterinander zu gleichen Teilen. Eine Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten ist nur möglich, wenn sie individuell mit dem Vertragspartner vereinbart wurde. Eine allgemeine Haftungsbeschränkung ist nicht möglich!

 

Grundsätzlich Einstimmigkeit erforderlich

Gesellschafterbeschlüsse sollen nach dem Willen des Gesetzgebers von allen Gesellschaftern zusammen und einstimmig gefasst werden. Jeder Gesellschafter hat eine Stimme. Es können aber auch abweichende Regelungen vereinbart werden, z. B. Höhe der Beteiligung eines Gesellschafters an der GbR bestimmt das Stimmgewicht oder Mehrheit der Stimmen reicht für einen Beschluss aus. Dies ist aber nur möglich, wenn nicht

  • in den Kernbereich der Mitgliedschaft eines Gesellschafters eingegriffen wird (zum Kernbereich gehören unter anderem das Stimmrecht, die Auflösung oder Verpachtung des Unternehmens, die Änderung des Gesellschaftszwecks und die Aufgabe der Gewinnerzielungsabsicht),
  • der Minderheitenschutz gewahrt bleibt oder
  • ein Sittenverstoß nach § 138 BGB vorliegt.

 

 

So „liquidieren" Sie die Gesellschaft

Die Auflösung einer GbR erfolgt grundsätzlich stufenweise. Zu Beginn der Abwicklung steht die sogenannte Auflösung. Darauf folgt die Liquidation. Erst mit dem Abschluss der Liquidation ist die Gesellschaft beendet. Die nachstehende Aufzählung gibt Ihnen zunächst einen Überblick über die gesetzlichen Auflösungsgründe:

 

  • Kündigung eines Gesellschafters, § 723 BGB
  • Zeitablauf, § 724 BGB
  • Erreichen oder Unmöglichwerden des vereinbarten Zwecks, § 726 BGB
  • Tod eines Gesellschafters, § 727 BGB
  • Insolvenz eines Gesellschafters, § 728 BGB

 

 

Heißer Tipp

Treffen Sie in Ihrem Gesellschaftsvertrag eine Vereinbarung, wonach im Fall einer Kündigung oder des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft fortgesetzt wird.

 

Soweit zwischen den Gesellschaftern nichts anderes vereinbart war, werden bei der Liquidation zunächst die von den Gesellschaftern nur zur Benutzung überlassenen Gegenstände zurückgegeben, die Gesellschaftsverbindlichkeiten beglichen und dann die Einlagen der Gesellschafter zurückerstattet. Zu diesem Zweck ist das Gesellschaftsvermögen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen. Genügt das nicht, müssen die Gesellschafter den fehlenden Betrag im Verhältnis ihrer Verlustanteile ausgleichen.

 

 

Vorteile überwiegen

Jede Gesellschaftsform hat ihre Vor- und Nachteile. Die ideale Rechtsform gibt es nicht. Deshalb sollten Sie eine sorgfältige Abwägung der Vor- und Nachteile vornehmen. Die GbR schneidet insbesondere in Branchen mit einem überschaubaren Haftungsrisiko vergleichsweise gut ab, wenn nicht bereits zu Beginn der Selbstständigkeit hohe Umsätze erwartet werden. Das ist auch der Grund dafür, warum sich die GbR weiterhin großer Beliebtheit erfreut. Als Entscheidungshilfe haben wir Ihnen die Vor- und Nachteile einer GbR in übersichtlicher Form zusammengefasst.

 

 

Das sind die Vorteile:

  • keine Mindesteinlage
  • keine Registerpflicht
  • keine Bilanzierungspflicht
  • einfache Einnahmenüberschussrechnung
  • keine Formpflichten bei Gesellschaftsverträgen
  • günstige und schnelle Gründung
  • flexible Unternehmensführung,
  • hohe Kreditwürdigkeit, weil Gesellschafter mit Privatvermögen haften

 

 

Das sind die Nachteile:

  • unbeschränkte Haftung der Gesellschafter
  • bei hohem Geschäftsrisiko und unübersichtlichen Umsätzen ist die GbR als Gesellschaftsform meist ungeeignet
  • interne Streitigkeiten der Gesellschafter können schnell zur Auflösung der GbR führen

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Gesellschafter, Personengesellschaften, Gesellschaftsform, Existenzgründer, Gesellschaftsvertrag, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gründung einer GbR, Handelsregister, Steuernummer, BGB-Gesellschaft
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