Was kuckst du? Vorsicht, Betriebsspionage!
Das Ausspähen des Betriebsgeländes eines Konkurrenten kann wettbewerbsrechtlich eine unlautere Behinderung darstellen.
Der Fall aus der Praxis
Ein Unternehmen X der Müllentsorgungsbranche stand im Wettbewerb mit einem anderen Betrieb Y. Ende 2005 beobachtete ein Mitarbeiter von X an vier verschiedenen Tagen aus einem Auto heraus das Betriebsgelände von Y. Dabei machte er sich Notizen über An- und Abfahrten von Fahrzeugen und den damit verbundenen Aktivitäten auf dem Gelände der Konkurrenz. Das beobachtete Unternehmen X sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und klagte auf Unterlassung und Auskunftserteilung.
Das sagt der Richter
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass Y kein Anspruch auf Unterlassung und Auskunftserteilung zusteht. Das Verhalten des Mitarbeiters des Unternehmens X sei keine nach § 4 Nr. 10 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) unlautere, gezielte Behinderung von Y. Es sei eine reine Vermutung, dass mit diesen Informationen offenbar der Kundenkreis von Y habe abgeschöpft werden sollen. Selbst als wahr unterstellt, sei dieses Verhalten nicht ohne Weiteres als wettbewerbswidrig anzusehen. Da die Beobachtung von einer öffentlichen Straße aus erfolgt sei, seien die gesammelten Informationen für jedermann offenkundig gewesen (BGH, Urteil vom 16.07.2009, Az.: I ZR 56/07).
Das bedeutet die Entscheidung
Eine unlautere Handlung im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 10 UWG setzt die Vornahme einer Wettbewerbshandlung voraus. Das Verhalten muss das Ziel verfolgen, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Wettbewerbswidrig ist die Beeinträchtigung dann, wenn gezielt darauf hingearbeitet wird, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch zu verdrängen.
Wichtiger Hinweis
Die Informationen dürfen nicht jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen bezogen werden können. Hinzu kommen muss ein Vertrauensverhältnis, aus dem sich die Pflicht ergibt, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln und nur im Interesse oder nach den Weisungen des Überlassenden zu verwenden. Eine entsprechende Abrede zur Rücksichtnahme ist insbesondere dann anzunehmen, wenn es im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen zur Überlassung von Unterlagen kommt.
Neben dem Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen kommt eine Vielzahl von Maßnahmen in Frage, die eine gezielte Behinderung der Marktposition zur Folge haben können. Damit ein Wettbewerb überhaupt funktionieren kann, sind Berührungen der eigenen Marktposition unumgänglich. Was noch hinzunehmen ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Kriterien einer gezielten Behinderung.
Checkliste zum Download
Mithilfe unserer Checkliste Wettbewerbsbehinderung können Sie prüfen, wann ein Wettbewerbsverstoß eines Mitbewerbers vorliegt.
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