Windpark - Bundesfinanzhof regelt Abschreibung von Windkraftanlagen
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied jetzt, dass ein Windpark aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern (Windkraftanlagen) besteht, bei denen aber eine einheitliche Abschreibung vorzunehmen ist und deren Nutzungsdauer sich nach der Windkraftanlage richtet. Die Bundesrichter urteilten, dass zwar einerseits nicht nur von einem einzigen Wirtschaftsgut auszugehen ist. Andererseits wird aber eine weitgehende Atomisierung eines Windparks in eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern abgelehnt. Als jeweils selbständige Wirtschaftsgüter werden danach folgende Gegenstände beurteilt:
- jede einzelne Windkraftanlage bestehend aus Turm, Rotor und Generatorgondel einschließlich aller mechanischen und elektrischen Bauteile mit dem dazu gehörenden Transformator und der beide verbindenden Niederspannungsverkabelung,
- die mehrere Windkraftanlagen verbindende Mittelspannungsverkabelung einschließlich der Übergabestation zum Hochspannungsnetz,
- die Zuwegung.
Nach den von der Finanzverwaltung aufgestellten Tabellen (sog. AfA-Tabellen) haben die genannten Wirtschaftsgüter unterschiedliche Nutzungsdauern. Wegen ihrer technischen Abstimmung aufeinander und wegen der einheitlichen Bau- bzw. Betriebsgenehmigung ist die Nutzungsdauer aller Wirtschaftsgüter des Windparks nach Auffassung des BFH einheitlich zu bestimmen. Sie richtet sich nach der Nutzungsdauer der den Windpark prägenden Windkraftanlagen. Diese betrug in den entschiedenen Fällen abhängig vom Jahr der Errichtung 12 bzw. 16 Jahre. In der Entscheidung IV R 15/09 hat der BFH zudem seine restriktive, zu Immobilienfonds entwickelte Rechtsprechung (auch auf Windkraftfonds) erstreckt. Danach stellen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Windkraftfonds Anschaffungskosten der einzelnen Wirtschaftsgüter dar (BFH, Urteile vom 14.04.2011; Az.: IV R 46/09 und IV R 15/09).
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