Versandkosten müssen in Preisvergleichslisten auftauchen
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss ein Versandhändler, der Waren über eine Preissuchmaschine im Internet bewirbt, auch auf beim Erwerb der Waren anfallende Versandkosten hinweisen. Ein Unternehmen, das Elektronikprodukte über das Internet vertreibt, stellte Waren in die Preissuchmaschine „froogle.de“ ein. Der angegebene Preis schloss die Versandkosten nicht ein. Erst wenn die Warenabbildung oder der als elektronischer Verweis gekennzeichnete Produktname angeklickt wurde, gelangte man auf die eigene Internetseite des Anbieters, auf der neben dem Preis des Produkts die Versandkosten angegeben waren. Ein Mitbewerber nahm den Versandhändler deshalb auf Unterlassung in Anspruch. Mit Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts muss der Verbraucher bei Preisangaben in Preisvergleichslisten auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthält oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab (BGH, Urteil vom 16.07.2009, I ZR 140/07).
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