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Datenschützer unterliegen Facebook: Klarname statt Nickname

25. April 2013

Pseudonyme unerwünscht: Facebook besteht auf Klarnamen-Registrierung

Wer aktives Mitglied der weltweiten Community im sozialen Netzwerk Facebook sein möchte, wird dazu gezwungen, dem Unternehmen seinen wirklichen Namen preiszugeben. Die Nutzung des Dienstes unter einem Pseudonym oder Nickname ist den Betreibern des Online-Netzwerks ein Dorn im Auge.


Facebook besteht auf Klarnamen-Registrierung

Kein Wunder – schließlich lassen sich die entsprechenden Profile wegen des fehlenden Klarnamens nur schlecht an potenzielle Werbekunden verkaufen. Deshalb verlangt Facebook von seinen Nutzern, dass sie angeben, wie sie wirklich heißen. Wer sich weigert, wird dazu gezwungen oder fliegt raus, d. h. die Konten der Nutzer mit einem Pseudonym werden von Facebook gesperrt. Deutsche Datenschützer sind der Meinung, dass diese Vorgehensweise gegen das Telemediengesetz (TMG) (siehe „Das sagt das TMG“) verstößt, wonach die Nutzung von Telemedien unter Pseudonym möglich sein muss. Die Datenschützer fordern von Facebook eine entsprechende Änderung der Klarnamen-Politik dahingehend, dass es für Facebook-Nutzer möglich sein muss, den Dienst auch pseudonym zu nutzen.

 

Facebook darf Benutzerkonten bei Verweigerung des Klarnamens sperren

Die erste Runde im Streit um die Sperrung von Nutzerkonten aufgrund der Nichtangabe des Klarnamens hat Facebook gewonnen. Das Unternehmen darf vorerst auch weiterhin die Konten von Nutzern sperren, die bei der Registrierung nicht ihre Klarnamen angeben. Mit dieser Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein Beschwerden des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) gegen zugunsten von Facebook USA und Facebook Irland ergangene Beschlüsse des zuständigen Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.



 

Der Fall

Facebook verlangt von seinen Nutzern bei der Registrierung die Angabe ihrer wahren Daten und sperrt die Konten von Nutzern, die nicht ihren korrekten Namen angegeben haben. Das unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) hatte unter Verweis auf das deutsche Datenschutz- und Telemedienrecht Facebook USA und Facebook Irland aufgegeben, Nutzern die Angabe eines Pseudonyms zu ermöglichen und Konten in diesen Fällen zu entsperren. Das zuständige Verwaltungsgericht hatte den Eilanträgen von Facebook hiergegen stattgegeben, weil deutsches Recht nach der Europäischen Datenschutzrichtlinie und dem Bundesdatenschutzgesetz auf die Verarbeitung der Facebook-Nutzerdaten nicht anwendbar sei, sondern ausschließlich irisches Datenschutzrecht. Die Datenverarbeitung finde nämlich bei der irischen Niederlassung von Facebook statt. Somit sei ausschließlich irisches Datenschutzrecht maßgebend.

 

Das sagt das Gericht

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Für das Eilverfahren sei von einer Tätigkeit der irischen Niederlassung im Bereich der Nutzerdatenverarbeitung auszugehen. Allein diese Tätigkeit sei nach der EU-Datenschutzrichtlinie und dem Bundesdatenschutzgesetz ausreichend für die ausschließliche Anwendung irischen Datenschutzrechts. Ob möglicherweise Facebook USA als sogenannte verantwortliche Stelle die maßgeblichen Entscheidungen über die Datenverarbeitung treffe, sei für die Frage des anwendbaren Rechts nicht erheblich. Deutsches Datenschutzrecht sei auch nicht wegen der Existenz der ausschließlich im Bereich Anzeigenakquise und Marketing tätigen Hamburger Facebook Germany GmbH anwendbar. Dass die Möglichkeit pseudonymer Nutzung auch nach irischem Datenschutzrecht gewährleistet sein müsse, habe das ULD im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.04.2013, Az.: 4 MB 10/13; 4 MB 11/13).

 

Wichtiger Hinweis

Die Entscheidung des OVG ist unanfechtbar und das Eilverfahren damit beendet. Die Datenschützer haben aber die Möglichkeit, die Angelegenheit in einem Hauptverfahren neu aufrollen zu lassen. Zunächst bleibt jedoch alles beim Alten. Facebook kann bis zu einer endgültigen Entscheidung in dem Rechtsstreit seine Kunden weiter dazu zwingen, einen Klarnamen anzugeben.

 

Das sagt das TMG

§ 13 Pflichten des Diensteanbieters

…

(6) Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Facebook, Klarname, Nickname, Pseudonym, 4 MB 10/13, Konto, Soziales Netzwerk, Telemediengesetz, account, Datenschützer
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Kommentare

Verfassungswidriges Vorgehen

Gast Kommentar (nicht überprüft) am 19 Januar, 2018 - 04:05

Ich halte die vom Facebook Unternehmen den Nutzern abverlangte Pflicht, mit ihrem originalgetreuen Vor- und Nachnamen zwangsweise in der Nutzergemeinschaft zu erscheinen, für absolut verfassungswidrig .. und zwar aus dem nachfolgenden, bisher scheinbar von kaum einem beachteten Gesichtspunkt:

Wenn Art. 3 Abs. 1 des Bundesdeutschen Grundgesetzes jeden Menschen vor dem Gesetz auf gleiche Ebene stellt, dann ist es nicht zulässig, wenn das Facebook Imperium auf die einem Nutzer auferlegte Pflicht, sich mit dem persönlichen Vor- und Nachnamen auf deren Seite zu registrieren, nach Gütdünken beharrt.

Es sind alle Nutzer(innen) nach den selben rechtlichen Kriterien zu behandeln. Die Vorgehensweise von Facebook ist absolut unzulässig. Auch deshalb, weil das Unternehmen seine Dienstleistungen im bundesdeutschen Raum anbietet und die eigene Geschäftstätigkeit aus diesem Grunde nach den hier gültigen Gesetzen und Verfassungsnormen auszurichten hat.

Wenn Facebook für sich in Anspruch nimmt, – aus sachfremden und geschäfts- sowie profitbezogenen Gesichtpunkten – Nutzer(innen) zur Offenlegung ihrer Identität zu verpflichten, dann müssen die gleichen rechtlichen Maßstäbe für sämtliche im bundesdeutschen Raum verfügbaren Communities und sonstigen Chats gelten, was aber tatsächlich NICHT der Fall ist!

Was Facebook hier praktiziert, ist juristischer und verfassungsrechtlicher Nonsens und deshalb absolut unzulässig!

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