Gültigkeitsdauer von Gutscheinen: Verjährungsfrist für Geschenkgutscheine beträgt drei Jahre
Auch Gutscheine verfallen: Verjährungsfrist für Geschenkgutscheine beträgt drei Jahre
Geschenkgutscheine gehören sicherlich nicht zu den kreativsten Geschenkideen, erfreuen sich aber dennoch großer Beliebtheit. Eine repräsentative Umfrage kam unlängst zu dem Ergebnis, dass sich über 50 Prozent der Befragten schon einmal für einen Gutschein als Geschenk entschieden haben.
Beim Geschenkgutschein zahlt der Kunde an den Händler einen bestimmten Betrag und erhält dafür eine Urkunde. Diese enthält im Regelfall den Betrag des Guthabens sowie häufig den Namen des Berechtigten. Nicht selten verschwinden Geschenkgutscheine nach ihrer Übergabe an die Beschenkten in Schubladen und geraten in Vergessenheit. Tauchen sie dann Monate, bisweilen auch Jahre später wieder auf, stellen sich viele der Beschenkten die Frage: Können Gutscheine verfallen? Denn die Gültigkeitsdauer von Gutscheinen ist nur den wenigsten bekannt.
Wichtiger Hinweis
Eine gesetzliche Definition des Gutscheins existiert nicht. Juristisch gesehen handelt es sich um ein Inhaberpapier gemäß § 807 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Aussteller des Gutscheins verpflichtet sich, jedem, der den Gutschein vorlegt, die darin versprochene Leistung zu erfüllen. In aller Regel besteht die Leistung in der Überlassung von Waren oder Dienstleistungen. Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Gutscheins ist die Schriftform. Eine Unterschrift des ausstellenden Händlers ist nicht notwendig. Fehlt ein Hinweis auf den Aussteller, so ist der Gutschein dennoch rechtsgültig. Der Händler hat darauf zu achten, dass der Inhalt des Gutscheins in wesentlichen Grundzügen beschrieben wird. Als Leistungsgegenstand kann dabei jede denkbare Leistung angegeben werden, die aber konkret beschrieben werden sollte. Die Angabe des Namens hat aus juristischer Sicht keine bindende Wirkung, weil es sich in der Regel um ein sogenanntes „kleines Inhaberpapier“ handelt, für dessen Einlösung es nicht auf den Namensträger ankommt.
Fehlendes Ausstellungsdatum kann zu Beweisschwierigkeiten führen
Der Gutschein sollte mit einem deutlich lesbaren Ausstellungsdatum versehen sein. Fehlt ein solches Datum, hat dies zwar nicht die Unwirksamkeit des Gutscheins zur Folge, kann aber bei einer etwaigen Verjährungseinrede des Ausstellers zu Beweisschwierigkeiten oder gar zur Unwirksamkeit einer Befristung des Gutscheins führen.
Die Eigenschaft als Inhaberpapier setzt zudem voraus, dass der Aussteller dem Erwerber den Gutschein tatsächlich übergibt. Ohne Übergabe ist eine wirksame Verpflichtung durch den Gutschein nicht begründet.
Geschenkgutscheine sind grundsätzlich übertragbar
Geschenkgutscheine können grundsätzlich auf Dritte übertragen werden. In aller Regel werden Gutscheine nicht inhaberbezogen ausgestellt und können beliebig weitergegeben werden. Namensangaben auf Gutscheinen sind nur deklaratorischer Natur, weil es für den Händler im Regelfall gleichgültig ist, wer den Gutschein einlöst. Der Name dient nach Meinung der Rechtsprechung allein dem Zweck, die persönliche Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem zu dokumentieren. Im Klartext bedeutet dies, dass Gutscheine beliebig weitergegeben, weiterverschenkt und weiterveräußert werden können, wobei der Aussteller verpflichtet ist, auch an den Dritten die im Gutschein verbriefte Leistung zu erbringen.
Anders verhält es sich jedoch, wenn aus dem Gutschein ersichtlich ist, dass die Leistung nur an eine bestimmte Person erbracht werden soll. Dies kann sich entweder aus den Umständen (z. B. Gutschein zur Ausrichtung einer Hochzeitsfeier, gesundheitliche Anforderungen an eine Rafting-Tour) oder aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben. In diesen Fällen ist der Aussteller nur zur Leistung an den genannten Empfänger verpflichtet.
Gutscheine können zeitlich befristet werden
Es besteht die Möglichkeit, Geschenkgutscheine zeitlich zu befristen. Bei einer solchen Befristungsklausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB), die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen muss und gerichtlich überprüft werden kann. Der Ablauf der Frist führt zur Verjährung des im Gutschein verbrieften Anspruchs. Die Verjährung hat zur Folge, dass der Aussteller die im Gutschein verbriefte Leistung nicht mehr erbringen muss.
Bei einer individuellen Vereinbarung zwischen Aussteller und Empfänger bezüglich der Befristung ist zu beachten, dass eine zu kurze Befristung sittenwidrig sein kann (siehe „Das sagen die Gerichte“). Ein Gutschein sollte im Regelfall entsprechend der gesetzlichen Regelung eine dreijährige Einlösungsfrist vorsehen. Der Händler kann einen Gutschein nur im Ausnahmefall für eine kürzere Zeit befristen. Welche Anforderungen bei einer Befristung beachtet werden müssen, richtet sich danach, ob es sich um eine individuelle Vereinbarung oder um eine vorformulierte Klausel des Händlers, eine AGB, handelt.
Wichtiger Hinweis
Ein unbefristeter Gutschein verfällt nach drei Jahren. Hier gilt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist aus § 195 BGB. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte ein Gutschein stets mit einem Ausstellungsdatum versehen sein.
Das sagen die Gerichte
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Verkäufers für Erlebnisgutscheine, durch welche die Gültigkeitsdauer der Gutscheine auf 12 Monate begrenzt ist, den Käufer unangemessen benachteiligt. In diesem Fall gilt dann die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren (OLG München, Urteil vom 14.04.2011, Az.: 29 U 4761/10).
Außerdem hat das OLG München festgestellt, dass ein Geschenkgutschein für einen Kauf bei einem Internethändler nicht auf ein Jahr befristet sein darf. In diesem Fall stelle eine nur einjährige Gültigkeitsdauer eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar (OLG München, Urteil vom 17.01.2008, Az.: AZ 29 U 3193/07).
Nach einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Northeim besteht bei Geschenkgutscheinen, die den Empfänger namentlich ausweisen, dennoch keine Verpflichtung für den Aussteller, die Leistung nur an die im Gutschein benannte Person zu erbringen. Die Namensnennung bei Geschenkgutscheinen habe lediglich den Zweck, die persönliche Beziehung zwischen dem Schenker und dem Beschenkten zu dokumentieren. Daraus sei nicht zu schließen, dass allein der Beschenkte den Gutschein einlösen dürfe (AG Northeim, Urteil vom 26.09.1988, Az.: 3 C 460/88).
„Stückelung“ des Gutscheins in den meisten Fällen möglich
Geschenkgutscheine werden häufig für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen eingesetzt, die nicht den kompletten Wert des Gutscheins umfassen. Derartige Teileinlösungen sind gesetzlich nicht geregelt. Da auch keine anderslautende Rechtsprechung existiert, ist davon auszugehen, dass grundsätzlich ein Anspruch des Kunden auf Stückelung des Gutscheins besteht. Die allermeisten Händler vermerken in solchen Fällen die Restsumme auf dem Gutschein. Ein Anspruch auf Auszahlung der restlichen Gutscheinsumme besteht nicht. Umfasst der gekaufte Warenwert mehr als die Hälfte der Gutscheinsumme, so bezahlen viele Händler aus Kulanz den Restbetrag aus.
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