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BGH: Autokäufer muss Händler Untersuchungsmöglichkeit einräumen

27. Oktober 2010

 

 

Ein Käufer, der Ansprüche wegen Mängeln an der Kaufsache geltend macht, muss dem Verkäufer die Kaufsache zur Untersuchung zur Verfügung stellen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

 

 

Der Fall aus der Praxis

 

Der Kläger erwarb bei der beklagten Autohändlerin einen Neuwagen. Kurze Zeit später beanstandete er Mängel an der Elektronik des Fahrzeugs. Die Verkäuferin meinte, dass ihr keine Mängel bekannt seien und bat den Käufer, ihr das Fahrzeug nochmals zur Prüfung vorzustellen. Dem kam der Käufer nicht nach. Er war der Meinung, dass es ihm nicht zumutbar sei, sich auf Nachbesserungen einzulassen. Er befürchtete, dass Defekte an der Elektronik trotz Nachbesserungen immer wieder auftreten würden. Mit dieser Begründung verlangte er unter Fristsetzung "eine komplette Lieferung eines anderen Fahrzeugs, das der Bestellung entspricht". Die Verkäuferin antwortete, sie könne auf die begehrte Ersatzlieferung nicht eingehen. Sie erklärte sich aber für den Fall, dass nachweislich ein Mangel vorliegen sollte, zu dessen Beseitigung bereit. Es kam noch zu weiterer Korrespondenz, ohne dass eine Einigung erzielt wurde. Daraufhin erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag. Mit seiner Klage forderte er die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

 

Das sagt der Richter

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts war der Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag unwirksam. Dieser habe es versäumt, der Verkäuferin in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Das Nacherfüllungsverlangen als Voraussetzung für die in § 437 Nr. 2 BGB aufgeführten Rechte des Käufers – Rücktritt vom Vertrag und Minderung des Kaufpreises - beschränke sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasse auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. Denn dem Verkäufer solle mit der ihm vom Käufer einzuräumenden Gelegenheit zur Nacherfüllung gerade ermöglicht werden, die verkaufte Sache daraufhin zu untersuchen, ob der behauptete Mangel besteht, ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht und ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann. Der Verkäufer könne von der ihm zustehenden Untersuchungsmöglichkeit nur Gebrauch machen, wenn ihm der Käufer die Kaufsache zu diesem Zweck zur Verfügung stelle.

Im Streitfall habe der Käufer der Verkäuferin keine Gelegenheit zu einer Untersuchung des Fahrzeugs im Hinblick auf die erhobenen Mängelrügen gegeben (BGH, Urteil vom 10.03.2010, Az.: VIII ZR 310/08).

 

 

Das bedeutet die Entscheidung

 

Ein Nacherfüllungsverlangen als Voraussetzung für die in § 437 Nr. 2 und 3 BGB aufgeführten Rechte beschränkt sich nicht auf eine Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern es umfasst daneben die Bereitschaft des Käufers, die Kaufsache dem Verkäufer zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen.

 

Heißer Tipp

Treten an einem von Ihnen erworbenen Produkt Mängel auf, dann sollten Sie den Verkäufer nicht mündlich bzw. telefonisch zur Mängelbeseitigung auffordern, sondern per Fax mit Sendebestätigung bzw. mittels eines Einschreibens mit Rückschein.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Aufforderung, Mängelbeseitigung, Mängelrüge, Nacherfüllungsverlangen, Überprüfung, VIII ZR 310/08, Autokauf, Sachmängelhaftung, Sachmängelhaftung Autokauf
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