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„Mein letzter Wille“: Gesetzliche Anforderungen an ein gültiges Testament

24. September 2012

Letzter Wille des Erblassers kann nur durch gültiges Testament umgesetzt werden

Ein handschriftliches Testament beginnt häufig mit den Worten „Mein letzter Wille“ oder „Letzter Wille“. Damit dem im Testament zum Ausdruck kommenden letzten Willen des Erblassers nach dessen Ableben tatsächlich entsprochen werden kann, muss das Testament einige gesetzliche Anforderungen erfüllen, denn der Verstoß gegen bestimmte Formvorschriften hat die Unwirksamkeit des Testamentes zur Folge. Ist ein Testament unwirksam, so gilt die gesetzliche Erbfolge und nicht die vom Erblasser durch Verfassen des Testamentes beabsichtigte gewillkürte Erbfolge. Die Umsetzung des letzten Willens des Erblassers setzt also ein wirksames Testament voraus.

Gesetzliche Anforderungen an ein gültiges Testament 

„Sollte mir bei der Operation etwas zustoßen“ – Keine Bedingung für Erbeinsetzung

Die Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod ist für die meisten Menschen erst im hohen Alter ein Thema. Deshalb beschäftigen sich viele Menschen auch erst spät – häufig zu spät – mit der Frage der Regelung des Nachlasses. Der Anlass bzw. das Motiv für das Verfassen eines Testamentes ist nicht selten das Bevorstehen einer gefährlichen Operation. Verläuft die Operation erfolgreich, stellt sich die Frage, ob das Testament auch noch Jahre später Gültigkeit besitzt. Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte sich mit diesem Fall zu befassen.

 

Der Fall

Der Erblasser war unverheiratet und kinderlos. Er hatte sechs Cousins und Cousinen. Er lebte rund 40 Jahre mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Vor einer Gallensteinoperation verfasste er am 04.08.1983 im Krankenhaus eigenhändig ein Testament, das wie folgt lautete:

 

Krankenhaus,                                            den 04.08.83

(Ort)

 

Sollte mir A. S. bei der Gallenoperation etwas zustoßen, bekommt Frau A. L meine 2 Sparbücher und den Bauplatz in A.

 

gezeichnet den 04.08.1983

S. A.

 

Die Operation verlief gut. Der Erblasser verstarb erst 27 Jahre nach Errichtung des Testamentes, am 28.10.2010. Die Lebensgefährtin beantragte am 17.03.2011 die Erteilung eines Erbscheins. Sie war der Meinung, dass die Formulierung "sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen" lediglich die Angabe des Motivs für die Testamentserrichtung, nicht aber eine Bedingung ihre Erbeinsetzung betreffend, darstelle. Der Erblasser habe gewollt, dass sie als seine Lebensgefährtin - seine einzige enge Bezugsperson über einen Zeitraum von mehr als 40 Jahren - in jedem Fall Alleinerbin werden solle, zumal er keinen Kontakt zu seiner Verwandtschaft gehabt habe. Ihre Lebensverhältnisse und die des Erblassers hätten sich seit dem Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht verändert. Sie habe den Erblasser die letzten sechs Jahre krankheitsbedingt umfassend gepflegt und einen Großteil der Krankenhaus- und Arztkosten für ihn bezahlt. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung habe der Erblasser lediglich die zwei Sparbücher und den Bauplatz besessen. Da der Erblasser ihr damit sein gesamtes Vermögen zugewandt habe, sei sie als Alleinerbin anzusehen.

Die Cousins und Cousinen des Erblassers waren anderer Ansicht. Das Testament vom 04.08.1983 sei nur für den Fall des Todes des Erblassers während der Gallenoperation im Jahre 1983 errichtet worden. Das Nachlassgericht folgte dieser Argumentation und verweigerte der Lebensgefährtin den Erbschein. Gegen diese Entscheidung zog die Lebensgefährtin vor Gericht.

 



Das sagt das Gericht

Mit Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) entschied wie folgt: Der Erblasser hat seine Lebensgefährtin generell zu seiner Rechtsnachfolgerin bestimmt. Entscheidend ist die Auslegung des Testamentes. Wenn der Text eines Testamentes in Form eines Konditionalsatzes auf die Umstände der Errichtung Bezug nimmt und der Erblasser später trotz geänderter Umstände nicht widerruft bzw. neu testiert, stellt sich zwar die Frage, ob der Erblasser die Wirksamkeit seiner Anordnung von einer Bedingung abhängig machen oder nur den Anlass der Testamentserrichtung ausdrücken wollte. Lässt der Inhalt der Anordnung jedoch keinen Zusammenhang mit der Todesart oder dem Todeszeitpunkt des Erblassers erkennen, kann angenommen werden, dass die Anordnungen auch dann gelten sollten, wenn der Erblasser unter anderen Umständen stirbt als denen, die ihn zum Testieren veranlasst haben. Der Erblasser will in der Regel bei Verwendung dieser Formulierung lediglich sein Motiv für die Errichtung des Testamentes zum Ausdruck bringen und damit eine allgemeingültige Regelung betreffend seine Rechtsnachfolge anordnen. Lediglich dann, wenn sich ausnahmsweise ein Wille des Erblassers ermitteln lässt, dass er tatsächlich die Erbeinsetzung einer bestimmten Person nur vom Tode anlässlich eines ganz bestimmten Ereignisses abhängig machen wollte, weil diese Person in irgendeiner Form mit dem Ereignis verknüpft ist, liegt eine echte Bedingung vor. Anhaltspunkte, die für eine solche Verknüpfung sprechen, liegen hier nicht vor (OLG München, Beschluss vom 15.05.2012, Az.: 31 Wx 244/11).

 

Wichtiger Hinweis

Diese Entscheidung besitzt deshalb eine hohe Praxisrelevanz, weil ein solches Ereignis (Operation, Flugreise) häufig das Motiv für die Errichtung eines Testamentes ist und auch ausdrücklich im Testament benannt wird. Tritt der Erbfall viele Jahre später ein, besteht häufig Streit darüber, ob das Testament noch gültig ist. Ein solcher Streit lässt sich am besten vermeiden, indem der Erblasser sich im Testament nicht explizit zu seinem Motiv äußert.

 

Gesetzliche Anforderungen an ein gültiges Testament

Das Testament wird auch als letztwillige Verfügung oder Verfügung von Todes wegen bezeichnet, § 1937 BGB. Das Testament ist eine einseitige, formbedürftige, jederzeit widerrufbare Willenserklärung des Erblassers über sein Vermögen, die im Falle seines Todes Wirkung entfaltet. Eine andere Form der Verfügung von Todes ist im Übrigen der in den §§ 2274 ff. BGB geregelte Erbvertrag.

Durch das Verfassen eines Testamentes hat der Erblasser die Möglichkeit, selbst über die Verteilung seines Vermögens nach seinem Tode zu bestimmen, denn er bestimmt die Erbfolge. Man spricht hier von der gewillkürten Erbfolge. Ist weder ein Testament noch ein Erbvertrag vorhanden, tritt die gesetzliche Erbfolge gemäß §§ 1924 ff. BGB ein.

Das Gesetz kennt zwei Formen: das öffentliche Testament und das private Testament.

 

Beim öffentlichen Testament gemäß § 2232 BGB hilft der Notar dem Erblasser bei der Formulierung des Testamentes. Der Notar gibt zu Protokoll, dass er sich von der Testierfähigkeit des Erblassers persönlich überzeugt hat. Der Notar ist verpflichtet, das Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen. Somit ist das Testament vor Fälschungen und Zerstörung geschützt und ist nach dem Tode des Erblassers leicht auffindbar. Der Nachteil des öffentlichen Testamentes sind die anfallenden Notargebühren, die mit dem Wert des Nachlasses steigen. Auch bei Änderungen des Testamentes fallen jeweils erneut Notarkosten an. Beachten Sie, dass ein notarielles Testament durch ein privatschriftliches Testament ersetzt werden kann.

 

Die gesetzlichen Voraussetzungen eines privatschriftlichen Testamentes sind:

 

1. Höchstpersönliche Errichtung

Der Erblasser selbst muss das Testament verfassen und unterzeichnen. Die Bevollmächtigung eines Stellvertreters ist ausgeschlossen.

 

2. Testierfähigkeit des Erblassers nach § 2229 BGB

Der Erblasser muss testierfähig sein nach § 2229 BGB. Die volle Testierfähigkeit beginnt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind beschränkt testierfähig. Ein Minderjähriger kann kein eigenhändiges Testament errichten, hat aber gemäß § 2233 BGB die Möglichkeit, das Testament durch mündliche Erklärung vor dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift zu errichten.

 

3. Testierwille des Erblassers

Der Erblasser muss das Testament mit einem endgültigen Testierwillen errichtet haben, in Abgrenzung zum bloßen Verfassen eines Entwurfes. Erfüllt das Testament die gesetzlichen Formvorschriften, so wird der Testierwille des Erblassers vermutet.

 

4. Einhaltung der Formvorschriften

Ein Testament erfüllt die Formanforderungen aus § 2247 BGB, wenn der Erblasser

  • das gesamte Testament eigenhändig und handschriftlich verfasst hat,
  • es eigenhändig unterschrieben hat sowie
  • Ort und Datum der Testamentserrichtung angegeben sind.

 

Wichtiger Hinweis

Ein Verstoß gegen die ersten beiden Formgebote hat die Nichtigkeit des Testamentes zur Folge.

 

Diese Möglichkeiten stehen dem Erblasser zur Verfügung

Der Erblasser kann in seinem Testament die nachstehenden erbrechtlichen Verfügungen treffen:

  • Erben einsetzen
  • Gesetzliche Erben enterben
  • Vermächtnisse anordnen
  • Auflagen erteilen
  • Teilungsanordnungen festlegen
  • Anordnung der Testamentsvollstreckung durch einen Testamentsvollstrecker
  • Entziehung bzw. Beschränkung des Pflichtteils
Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Testament, Anforderungen, Erblasser, Wille, 31 Wx 244/11, handschriftliches Testament, gesetzliche Anforderungen, Verfügung von Todes wegen, mein letzter Wille, letzter Wille, gültiges Testament
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Gast Kommentar (nicht überprüft) am 24 September, 2012 - 21:47

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