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Blutprobe ohne Richter - Führerscheinentzug ist trotzdem zulässig

28. Mai 2010

Die Gerichte müssen sich zunehmend mit der Beweiskraft von Blutproben beschäftigen, die die Polizei ohne richterliche Anordnung durchgeführt hat. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz musste jetzt entscheiden, ob eine ohne richterliche Anordnung entnommene Blutprobe im Verfahren zum Entzug der Fahrerlaubnis überhaupt verwertet werden darf.

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Der Fall aus der Praxis

Der Beschwerdeführer in diesem Fall hatte mit seinem Fahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt unter Einfluss von Cannabis stand. Dies ergab eine Blutprobe, die nur aufgrund einer polizeilichen Anordnung vorgenommen worden war. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde entzog dem Beschwerdeführer daraufhin mit sofortiger Wirkung seine Fahrerlaubnis wegen mangelnder Fahreignung. Einen Eilantrag gegen den Sofortvollzug der Fahrerlaubnis hatte das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz abgelehnt. Gegen diese Entscheidung richtete die Beschwerde des Beschwerdeführers über die das OVG zu entscheiden hatte.

 



Das sagt der Richter

Ohne Erfolg – die Richter bestätigten die ablehnende Entscheidung der 1. Instanz. Diese sei rechtlich nicht zu beanstanden. In behördlichen Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis könnten – anders als möglicherweise in strafrechtlichen Ermittlungs- bzw. Strafverfahren – Blutproben, die ohne richterliche Anordnung entnommen worden seien, grundsätzlich verwertet werden. Die Zielsetzungen eines strafrechtlichen Ermittlungs- und des nachfolgenden Strafverfahrens sowie die des Verwaltungsverfahrens der Straßenverkehrsbehörde zur Fahrerlaubnisentziehung seien völlig verschieden. Im ersteren Fall gehe es um die Ahndung kriminellen Unrechts und im letzteren Fall werde die Fahrerlaubnisbehörde – präventiv – zur Gefahrenabwehr tätig. Die Entziehung der Fahrerlaubnis diene der vorsorglichen Abwehr der Gefahren, die anderen Verkehrsteilnehmern durch nachweislich ungeeignete Fahrzeugführer drohten. Die Ungeeignetheit des Beschwerdeführers ein Fahrzeug zu führen beruhe darauf, dass, wenn er gelegentlich Cannabis konsumiere, nicht zwischen Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen vermag. Einer solchen Gefahr müsse auch dann begegnet werden, wenn die Ungeeignetheit das Ergebnis einer Blutprobe sei, die nicht auf einer richterlichen Anordnung beruhe. (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.01.2010, Az.: 10 B 11226/09.OVG).

 

Das bedeutet die Entscheidung

Der Richtervorbehalt nach der Strafprozessordnung findet nach Meinung des OVG im Verwaltungsverfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis keine Anwendung. Damit können Ergebnisse die durch Blutproben, die ohne richterliche Anordnung durchgeführt worden sind, in solchen Verfahren verwertet werden. Allerdings gibt es gewichtige Stimmen in der Literatur, die genau dies ablehnen. Eine endgültige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hierzu dürfte nicht allzu lang auf sich warten lassen.

 

Expertenrat

Wer im Straßenverkehr beim Führen eines Kraftfahrzeuges wegen Cannabisgebrauchs aufgefallen ist, sollte den Konsum nach diesem Vorfall tunlichst sofort einstellen. Denn nach einem darauf folgenden Entzug der Fahrerlaubnis wird diese in der Regel nur dann wiedererteilt, wenn ein sogenannter Abstinenznachweis erbracht wird. Die Länge des Zeitraums über den dieser Nachweis geführt werden muss, ist regional verschieden. Er kann zwischen sechs und zwölf Monaten betragen.

 

Hinweis

Der Nachweis des Drogenkonsums kann nicht nur durch eine Blutprobe, sondern selbstverständlich auch durch eine Urin- bzw. Haarprobe geführt werden.

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Blutentnahme, Blutprobe, Fahrerlaubnis, Polizei, Cannabis, Richtervorbehalt, 10 B 11226/09.OVG, Blutproben, Entzug der Fahrerlaubnis, richterliche Anordnung
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