Deutschland muss tschechische Fahrerlaubnis anerkennen
Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz sind deutsche Behörden nicht berechtigt, einer von einem Deutschen in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung allein deshalb zu versagen, weil der Führerscheininhaber in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
Der Fall aus der Praxis
Einem deutschen Staatsbürger, der seinen Wohnsitz in Deutschland hatte, wurde in Tschechien eine Fahrerlaubnis erteilt. Die Wohnanschrift wurde in den Führerschein eingetragen. Die deutsche Straßenverkehrsbehörde stellte fest, dass der Mann nicht berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Der Inhaber einer in einem anderen EU-Land erworbenen Fahrerlaubnis, der im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland habe, sei nicht berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Der Mann klagte gegen diese Entscheidung.
Das sagt der Richter
Mit Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts dürfe nach EU-Recht zwar nur von dem Mitgliedstaat ein Führerschein ausgestellt werden, in dem der Führerscheinbewerber seinen ordentlichen Wohnsitz habe. Die Mitgliedstaaten seien zur gegenseitigen Anerkennung der von ihnen ausgestellten Führerscheine verpflichtet. Ausnahmsweise könne jedoch eine Anerkennung durch den Staat, in dem der Führerscheininhaber wohne, abgelehnt werden, wenn ihm dort zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Allein die – aus dem Führerschein erkennbar werdende – Verletzung des europarechtlichen Wohnsitzerfordernisses berechtige dagegen nicht dazu, der Fahrerlaubnis die Geltung im Wohnsitzstaat zu versagen. Eine Nichtanerkennung komme auch in diesem Fall nach Europarecht nur in Betracht, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung zusätzlich in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen gewesen sei. Da diese Ausnahme beim Kläger nicht vorliege, habe eine Aufhebung des Feststellungsbescheides der Straßenverkehrsbehörde zu erfolgen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2010, Az.: 10 A 112/09.OVG).
Das bedeutet die Entscheidung
Eine in Tschechien erteilte Fahrerlaubnis berechtigt deutsche Behörden nicht die Anerkennung allein deshalb zu versagen, weil der Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Es sei denn, dem Fahrererlaubnisinhaber ist bereits eine deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden.
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