Abschleppen am Rosenmontag – Schwerbehinderter Autofahrer unterliegt im Streit um Parkplatz
Viele Autofahrer wissen nicht, dass in einer verkehrsberuhigten Zone das Parken eines Kraftfahrzeuges ausschließlich in den dafür markierten Feldern zulässig ist. Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hatte jetzt einen Fall zu entscheiden in dem der Halter glaubte, aufgrund seiner Parkerleichterung als Schwerbehinderter berechtigt sei, außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken.
Der Fall aus der Praxis
Ein Schwerbehinderter parkte am Rosenmontag seinen PKW in einer Straße, die in einem verkehrsberuhigten Bereich lag, außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen. Die Straße lag im Zugweg des Rosenmontagszuges. Nachdem die beklagte Stadt den Halter nicht erreichen konnte, veranlasste sie das Abschleppen des Fahrzeuges. Vor dem Abschleppen erschien der schwerbehinderte Halter und entfernte sein schon abschleppfertig unterbautes Fahrzeug. Für den abgebrochenen Abschleppvorgang forderte die Stadt vom Halter die Kosten. Der Halter erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage vor dem VG Koblenz. Er verwies auf seinen Ausweis für Parkerleichterungen für Schwerbehinderte und trug vor, er habe den PKW in der verkehrsberuhigten Zone abgestellt, um einen Arzttermin wahrzunehmen.
Das sagt der Richter
Die Richter der 4. Kammer des VG wiesen die Klage ab. Der Kläger habe die erhobenen Kosten zu tragen. Die Stadt habe berechtigter Weise das Abschleppen angeordnet. Das Parken in einem verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen stelle grundsätzlich einen Verkehrsverstoß dar. Der Kläger könne sich in seinem Fall nicht darauf berufen, dass aufgrund der ihm erteilten Ausnahmegenehmigung kein Verkehrsverstoß vorgelegen habe. Dies sei nur unter der Voraussetzung zulässig, dass es für ihn für einen nachvollziehbaren Zweck erforderlich gewesen wäre in der betreffenden Straße zu Parken. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Die Vernehmung des Arztes habe zweifelsfrei ergeben, dass der Kläger am Rosenmontag die Arztpraxis nicht aufgesucht habe.
Die Anordnung den PKW abzuschleppen sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen. In einem verkehrsberuhigten Bereich sei das Abschleppen von Fahrzeugen auch ohne Feststellung einer konkreten Verkehrsbehinderung gerechtfertigt. Im Hinblick auf den Rosenmontagsumzug sei die Abschleppmaßnahme geboten gewesen. (VG Koblenz, Urteil vom 18.01.2009, 4 K 536/09.KO).
Das bedeutet die Entscheidung
Das Parken in einem verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen ist ein Verkehrsverstoß. Dieser rechtfertigt grundsätzlich eine Abschleppmaßnahme, ohne dass eine konkrete Verkehrsbehinderung festgestellt werden muss. Das gilt auch im Fall eines Schwerbehinderten, der im Besitz eines Ausweises für Parkerleichterungen ist, sofern er keinen nachvollziehbaren Zweck nachweisen kann, der ein solches Parken erforderlich gemacht hätte. Gerade zur Karnevalszeit sollten Sie mit verstärkten Verkehrskontrollen rechnen.
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Expertenrat
Müssen Sie sich als Schwerbehinderter, der im Besitz einer solchen Ausnahmegenehmigung ist, auf eine nicht zum Parken gekennzeichnete Fläche in einer verkehrsberuhigten Zone stellen, weil es in einem für Sie erreichbaren Umkreis keinen anderen Parkplatz gibt, so müssen Sie:
- sich den Zweck und Zeitraum von den aufgesuchten Personen bescheinigen lassen und
- Ihr Fahrzeug nach Beendigung Ihres Geschäftes, Ihrer Besorgung etc. alsbald entfernen.
Übersicht zum Download
Was schwerbehinderte Autofahrer sonst noch übers Parken wissen sollten, zeigt Ihnen unsere Übersicht Parkerleichterungen für Schwerbehinderte.
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