Arbeitsplatz Home-Office: Keine rechtsfreie Zone
Durch die Corona-Pandemie sind viele Arbeitgeber angehalten, ihre Mitarbeiter von zu Hause aus arbeiten zu lassen. Wird das Home-Office zum dauerhaften Arbeitsplatz, gelten hier dieselben gesundheitlichen Anforderungen wie an einem externen Büroplatz.
Arbeitgeber können rechtlich in die Pflicht genommen werden, die Einrichtungskosten für einen Heimarbeitsplatz zu übernehmen. Das hängt im Wesentlichen jedoch davon ab, ob ein Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit nur zeitlich begrenzt oder auf Dauer in den eigenen vier Wänden ausübt.
So haben viele Beschäftigte einen externen Arbeitsplatz im Unternehmen und arbeiten in der aktuellen Corona-Lage lediglich temporär von zu Hause aus. Dieses Arbeitsmodell gilt allerdings als mobiles Arbeiten, das theoretisch auch von einem Café oder vom heimischen Sofa aus erfolgen könnte. Arbeitgeber müssen sich zwar an das Arbeitsschutzgesetz halten, tragen aber deutlich weniger Verantwortung für die Büroeinrichtung ihrer Angestellten.
Ist mit dem Beschäftigtem jedoch das Home-Office als Arbeitsstätte dauerhaft fest vereinbart und eingerichtet, muss die Ausstattung den gesetzlichen Anforderungen eines betrieblichen Büroplatz entsprechen, da es sich nun um langfristige Telearbeit handelt, die meist in einen entsprechenden Arbeitsvertrag fixiert ist. Hier gelten dann die üblichen Vorschriften der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV).
Bereitstellung der Arbeitsmittel
Um die Arbeit überhaupt von daheim bewerkstelligen zu können, müssen grundsätzlich die erforderlichen Arbeitsmittel wie Laptop und Computermaus zur Verfügung gestellt werden. Auch die Kosten für ein funktionsfähiges Internet, für Software, Anti-Virenprogramme und Datenschutz müssen übernommen werden.
Bei technischen Problemen muss darüber hinaus auch ein Techniker bezahlt werden, der diese dann vor Ort behebt. Weitere Kostenpunkte, die erstattet werden müssen, sind beispielsweise auch anteilige Telefonkosten sowie allgemeines Büromaterial wie Kopierpapier und Druckerpatronen, wenn diese für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind.
Gesundheitliche Vorgaben für Bildschirmarbeitsplätze
Telearbeit findet in aller Regel am Computer statt und es gelten für Vorgesetzte die gesetzlichen Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze. Arbeitstisch und Bürostuhl müssen wie bei einem herkömmlichen Büroplatz die Grundsätze der Ergonomie erfüllen. Auch muss der Computerbildschirm eine ausreichende Größe haben und reflexionsarm sein. Um die Augengesundheit eines Mitarbeiters zu erhalten, ist eine passende Arbeitsplatzbeleuchtung ebenfalls obligat. Davon abgesehen müssen auch regelmäßige Bildschirmpausen für die Arbeitnehmer gewährleistet sein.
Sind Kostenübernahmen bei Fensterausstattungen wie Verdunkelungsrollos verpflichtend?
Ist ein fester häuslicher Arbeitsplatz vereinbart und wurde dieser von Arbeitgeberseite eingerichtet, sieht die Arbeitsstättenverordnung ebenso vor, dass der Computerplatz blendfrei zu gestalten ist. Entsprechend muss die Möglichkeit bestehen, Fenster beispielsweise mit Verdunkelungsrollos gegen übermäßige Sonneneinstrahlung abzuschirmen.
Ein Sonnenschutz kann jedoch auch bei übermäßiger Raumhitze im Home-Office notwendig sein. Steigen im Sommer die Innentemperaturen im Arbeitszimmer regelmäßig über 30 Grad an, sind seitens des Arbeitgebers Hitzeschutzmaßnahmen erforderlich.
Vorgesetzte sollten eine mögliche Gefährdungslage beim Arbeitnehmer vor Ort prüfen lassen, um dann über die Anschaffung eines Verdunkelungsrollos zu entscheiden. Ebenso gut kann sich ein Arbeitgeber aber auch auf die Angaben des Mitarbeiters verlassen. Denn ein angenehmes Arbeitsumfeld liegt ganz im Interesse von Unternehmen: Schließlich ist ein konzentriertes und effizientes Arbeiten nur dann garantiert, wenn sämtliche Störquellen und gesundheitlich stark beeinträchtigende Faktoren auf ein Minimum reduziert werden.
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