Vorsteuerabzug – Unternehmer muss Leistungsempfänger sein
Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Instandhaltungs - und Modernisierungsmaßnahmen wird einer Gemeinschaft nur gewährt, wenn Sie selbst als Vertragspartner im Geschäftsverkehr auftritt.
Der Fall aus der Praxis
Ein Ehepaar bildete eine Grundstücksgemeinschaft und modernisierte ein Wohn- und Geschäftshaus mit zuvor beantragten und auch genehmigten Fördermitteln. Nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen vermieteten die Eheleute das Haus. Im Jahr 2004 beantragte die Gemeinschaft die nachträgliche Gewährung von Vorsteuerabzugsbeträgen aus der Vermietung und machte außerdem den Abzug von Vorsteuerbeträgen aus Leistungen geltend, die sich auf die laufenden Kosten des gewerblich vermieteten Gebäudeteils bezogen. Bei einer Sonderprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der die Modernisierungsmaßnahmen betreffende Bauantrag nicht durch die Gemeinschaft, sondern in Person des Ehemanns gestellt worden war. Der Ehemann war auch allein als Bauherr und Auftraggeber der Baumaßnahmen aufgetreten. Alle Rechnungen wiesen ihn und nicht die Grundstücksgemeinschaft als Leistungsempfänger aus. Das Finanzamt war deshalb der Ansicht, dass die Gemeinschaft nicht berechtigt sei, einen Vorsteuerabzug bzw. eine Korrektur vorzunehmen und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest.
Das sagt der Richter
Das Gericht bestätigte die Auffassung des Finanzamtes. Die Regelungen des Umsatzsteuergesetzes sähen einen Vorsteuerabzug eines Unternehmers nur dann vor, wenn Lieferungen oder sonstige Leistungen für sein Unternehmen ausgeführt worden seien. Leistungsempfänger müsse daher der Unternehmer, also die Gemeinschaft selbst sein. Eine Vertretung der Grundstückgemeinschaft sei zwar rechtlich nicht ausgeschlossen, müsse aber nach außen deutlich in Erscheinung treten. Dies könne nicht angenommen werden, wenn der Ehemann die Rechnungen auf seien Namen erstellen lasse und die Leistungen entgegennehme, ohne darauf hinzuweisen, dass er für die Gemeinschaft oder auch im Namen des anderen Gesellschafters handele (BFH, Urteil vom 23.09.2009, Az.: XI R 14/08).
Das bedeutet die Entscheidung
Der BFH bleibt seiner Rechtsprechung treu. Bereits im Fall einer Bauherrengemeinschaft hatte er entschieden, dass dieser ein Vorsteuerabzug nur dann zu gewähren ist, wenn sie selbst die Leistungen in Auftrag gegeben hat und selbst Empfängerin dieser Leistungen ist. Nicht akzeptiert wurden deshalb die einzelnen Bauherren als Leistungsempfänger, auch wenn sie insgesamt eine Gemeinschaft bildeten (BFH, Urteil vom 16.05.1995, Az.: XI R 50/93).
Praxistipp
Ist eine Gesellschaft unternehmerisch tätig, so müssen die Eingangsleistungen der Lieferanten an die Gesellschaft selbst erbracht werden. Die Gesellschaft hat kein Recht auf Vorsteuerabzug aus solchen Eingangsleistungen, die an die Gesellschafter ausgeführt worden sind. Deshalb sollte bei Auftragserteilung, Empfangnahme und Rechnungsstellung unbedingt darauf geachtet werden, dass die Gesellschaft selbst der Adressat ist.
Checkliste zum Download
Prüfen Sie anhand unserer Checkliste Vorsteuerabzug, ob Sie für Ihre Eingangsleistungen einen Vorsteuerabzug vornehmen können.
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