Vorsteuerabzug abgelehnt – BFH bestätigt bei der Umsatzsteuer die Pflicht zur Angabe des Lieferzeitpunkts
Die Umsatzsteuer gehört nicht gerade zu den Lieblingskindern deutscher Unternehmen. Das komplizierte System der Vorgaben für die Rechnungserstellung leuchtet nämlich nicht unbedingt jedem ein. Sie sollten sich aber davor hüten, die rechtlichen Vorgaben zu unterschätzen. Die Finanzämter weisen jährlich zigtausende von Rechnungen zurück, weil sie dem rechtlichen Anspruch nicht genügen. Dies hat dann die bittere Konsequenz, dass der Vorsteuerabzug in den Wind geschrieben werden kann.
Der Fall aus der Praxis
Ein mittelständisches Unternehmen hatte am 10.01.2006 eine Umsatzsteuervoranmeldung für November 2005 erstattet. In der Meldung wurden Vorsteuern in Höhe von 4.636,46 € aus einer Rechnung der Firma A. vom 30.11.2005 über netto 28.977,90 € geltend gemacht. Die Rechnung beinhaltete die Lieferung einer Kochstrecke inklusive Montage. Auf der Rechnung war der 15.11. als Auftragsdatum und der 30.11.2005 als Ausstellungsdatum vermerkt. Es fehlte ein konkretes Lieferdatum bzw. ein sonstiger Hinweis auf einen Lieferschein. Im laufenden Festsetzungsverfahren wurde der Lieferschein bezüglich der Kochstrecke nachgereicht. Dieser enthielt mit den Rechnungsangaben übereinstimmende Angaben hinsichtlich des Auftragsdatums und der Auftragsnummer. Als Ausstellungsdatum trug er den 28.11.2005, Angaben zum Lieferzeitpunkt fehlten weiterhin. Das Finanzamt weigerte sich, den Vorsteuerabzug zu berücksichtigen. Finanzgericht und Bundesfinanzhof wiesen den Kläger ebenfalls ab.
Das sagt der Richter
Der Vorsteuerabzug war hier zu versagen, weil die Rechnung das Lieferdatum nicht enthielt. Eine nach § 14 UStG ausgestellte Rechnung liege vor, wenn diese die nach § 14 Abs.4 UStG erforderlichen Pflichtangaben enthält. Demnach muss eine Rechnung folgende Angaben enthalten: "... den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des Abs.5 S.1, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist".
Zwar sei der Wortlaut nicht eindeutig, doch ergibt sich die zwingende Notwendigkeit der Angabe des Lieferzeitpunkts sowohl aus einer richtlinienkonformen Auslegung als auch aus dem Zweck des § 14 Abs.4 S.1 Nr.6 UStG.
Danach ist in einer Rechnung der Zeitpunkt einer Lieferung gemäß § 14 Abs.4 S.1 Nr.6 UStG 2005 außer in den Fällen des § 14 Abs.5 S.1 UStG 2005 auch dann zwingend anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist (Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. 12. 2008; Az.: XI R 62/07 ).
Das bedeutet die Entscheidung
Nach Meinung des BFH ist die Angabe des Leistungszeitpunkts auch erforderlich, weil dies dem Gemeinschaftsrecht entspricht und weil anderenfalls für die Finanzverwaltung der Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer und des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht überprüfbar ist. Der Gesetzgeber wollte auf die Angabe eines Datums nur in den eng begrenzten Ausnahmefällen der Voraus- und Anzahlungsrechnungen verzichten. Bei diesen ist einem leistenden Unternehmer nämlich die Angabe des Datums der Zahlung regelmäßig nicht möglich, weil hier der Leistungsempfänger grundsätzlich erst nach oder gleichzeitig mit der Rechnungsstellung zahlt. Hingegen erfolgt bei allen übrigen Sachverhalten die Rechnungsstellung in der Regel nach Leistungserbringung, sodass die Angabe des Leistungsdatums Ihnen grundsätzlich auch keine Schwierigkeiten bereiten.
Damit Ihnen nicht das Gleiche wie dem vor Gericht unterlegenen Unternehmer geschieht, sollten Sie hier unsere Checkliste zur ordnungsgemäßen Rechnungsstellung herunterladen.
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