Guter Glaube ist beim Vorsteuerabzug nicht geschützt
Sie sind vorsteuerabzugsberechtigt und möchten einen Vorsteuerabzug geltend machen?
Dann sollten Sie unbedingt darauf achten, dass alle maßgeblichen Rechnungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Unkenntnis trotz kaufmännischer Sorgfalt schützt Sie in diesem Fall nämlich nicht.
Der Fall aus der Praxis
Ein Einzelunternehmer betreibt einen Gebrauchtwagenhandel. Er erwarb von einem Automobilhändler mehrere hochwertige Fahrzeuge. Vor Aufnahme des Geschäftskontakts hatte er sich vom Finanzamt einen Nachweis seiner Eintragung als Unternehmer zusenden lassen.
In seiner Umsatzsteuererklärung zog er die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer aus den Lieferungen des Automobilhändlers in Höhe von rund 30.000 € ab. Die Lieferungen wurden jedoch seitens des Automobilhändlers unter einer Geschäftsadresse abgerechnet, die zum Zeitpunkt des Streitjahrs nicht mehr bestand. Es kam zu einer Überprüfung durch das Finanzamt, in deren Folge der Umsatzsteuer-Sonderprüfer den Automobilhändler weder unter dessen Adresse antraf, noch telefonisch erreichen konnte. Als Konsequenz gewährte das Finanzamt dem Einzelunternehmen den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Fahrzeuge mangels Vertrauensschutzes nicht.
Gegen diese Entscheidung zog der Unternehmer vor Gericht.
Das sagt der Richter
Ohne Erfolg. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) gestattet das Umsatzsteuergesetz (UStG) einem Unternehmer zwar, die in den Rechnungen nach § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abzuziehen. Zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gehöre jedoch eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis.
Da im Streitfall eine ordnungsgemäße Rechnungsanschrift des Automobilhändlers fehle, seien die Voraussetzungen für einen Sofortabzug der Vorsteuer jedoch nicht erfüllt (BFH, Urteil vom 30.04.2009, Az.: V R 15/07).
Das bedeutet die Entscheidung
Wenn Sie einen Vorsteuerabzug durchführen möchten, müssen Sie darauf achten, dass die Angaben Ihrer Geschäftspartner eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung deren Unternehmen ermöglichen. Erforderlich ist deshalb die Angabe der zutreffenden Anschrift in der Rechnung.
Nur auf diese Weise ist die Finanzverwaltung in der Lage zu überprüfen, ob tatsächlich der abrechnende Unternehmer den in der Rechnung ausgewiesenen Umsatz ausgeführt hat.
Vorsicht
Begnügen Sie sich nicht mit der Angabe einer unvollständigen oder ungenauen Adresse, die es nur durch weitere Nachforschungen ermöglicht, die tatsächlich zutreffende Anschrift des Geschäftspartners festzustellen. Dies lässt sich nach der Rechtsprechung weder mit dem Gemeinschaftsrecht noch mit dem Prinzip des Sofortabzugs der Vorsteuer vereinbaren.
Hinweis
Beachten Sie: Ihre Unkenntnis bezüglich der Unrichtigkeit der Angaben bedeutet nicht, dass Sie trotzdem zum Vorsteuerabzug berechtigt sind – getreu dem Motto: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Hätten Sie die Unrichtigkeit der Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen können, bleibt Ihnen nur noch die Möglichkeit, den Vorsteueranspruch im Billigkeitsverfahren gemäß §§ 163, 227 der Abgabenordnung (AO) vorzubringen.
Musterrechnung zum Download
Sind Sie sich nicht ganz im Klaren darüber, welche Angaben auf einer ordnungsgemäßen Rechnung auftauchen müssen, sollten Sie einen Blick auf unsere Musterrechnung Vorsteuerabzug werfen.
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