Garantiezusage eines Autoverkäufers unterliegt der Umsatzsteuer
Kfz-Händler aufgepasst! Die Garantiezusage, durch die der Käufer gegen Entgelt nach seiner Wahl einen Reparaturanspruch gegen den Verkäufer oder einen Reparaturkostenersatzanspruch gegen einen Versicherer erhält, ist umsatzsteuerpflichtig.
Der Fall aus der Praxis
Ein Kfz- Händler mit angeschlossenem Reparaturbetrieb sorgte sich um das Wohl seiner Kunden. Deshalb bot er ihnen beim Kauf eines Fahrzeugs gegen Aufpreis eine sogenannte Garantievereinbarung an. Diese beinhaltete bei Ausfall gewisser Funktionsteile am Fahrzeug ein Wahlrecht zwischen kostenloser Wiederinstandsetzung durch seine eigene Werkstatt oder Reparatur in einem Fremdbetrieb auf Kosten einer Versicherung. Von dieser erhielt er für die Rückversicherung entsprechende Provisionszahlungen. Sowohl die Provisionszahlungen als auch die Garantieprämie gab er in den Steuererklärungen als nicht umsatzsteuerpflichtiges Entgelt an. Das Finanzamt war der Meinung, es handle sich um eine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung und setzte eine entsprechende Umsatzsteuer fest. Dagegen klagte der Unternehmer.
Das sagt der Richter
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied gegen den Kfz-Händler. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) sehe für solche Fälle keine Befreiungen von der Steuer vor. Insbesondere handle es sich nicht um einen Fall des § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG, der eine Freistellung für Leistungen vorsehe, die anderen Personen Versicherungsschutz verschafft. Im Vordergrund sei hier eine einheitliche Leistung gestanden, die als umsatzsteuerpflichtige „sonstige Leistung“ zu bewerten sei. Dafür spreche, dass in erster Linie nicht ein Versicherungsschutz Gegenstand des Garantieversprechens sein sollte, sondern vielmehr die Einstandspflicht des Händlers zugesichert werden sollte (BFH, Urteil vom 10.02.2010, Az: XI R 49/07).
Das bedeutet die Entscheidung
Beachtenswert ist diese Entscheidung deshalb, weil sie eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung bedeutet. In einem ähnlich gelagerten Fall hatte der BFH im Jahr 2003 entschieden, dass die Leistungen eines Händlers als „Übernahme von Verbindlichkeiten“ unter die Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG fallen. Der EuGH hat im Zuge der Rechtsharmonisierung jedoch klargestellt, dass damit nur Verbindlichkeiten in Geld gemeint seien. Eine Verpflichtung zur Naturalrestitution, also zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Fahrzeugs, kann deshalb nicht mehr unter diese Vorschrift fallen.
Umsatzsteuerbefreiung nur bei eigenständiger wirtschaftlicher Leistung
Was aber geschieht, wenn der Käufer die zweite Variante wählt und das Kfz in einer anderen Werkstatt reparieren lässt und die Versicherung für diese Kosten aufkommen muss? In diesem Fall wäre eine Umsatzsteuerbefreiung hinsichtlich der Versicherungsprovisionen nur möglich, wenn es sich um eine eigenständige wirtschaftlich Leistung handeln würde, die sich von der ersten Alternative trennen ließe.
Wichtiger Hinweis
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist bei sogenannten Leistungsbündeln auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Eine einheitliche Dienstleistung ist dann anzunehmen, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung darstellen oder so eng miteinander verbunden sind, dass sie eine untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden und eine Aufspaltung im Sinne des Mehrwertsteuersystems nur künstlich wirken würde.
Auf die Verbrauchersicht kommt es an
Ein Garantieversprechen - sowohl in Form eines Reparaturanspruchs als auch in Form eines Reparaturkostenersatzanspruchs - bewirkt, dass es im Schadensfall zur Beseitigung des Schadens im garantierten Umfang kommt, ohne dass dem Käufer zusätzliche Kosten entstehen. Unerheblich ist deshalb, wer die Leistung erbringt. Beide Formen des Garantieversprechens dienen einem einheitlichen wirtschaftlichen Zweck. Sie sind deshalb so eng miteinander verbunden, dass ihre wirtschaftliche Trennung wirklichkeitsfremd wäre. Die Garantiezusage stellt sich damit aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers als eine untrennbare Leistung dar. Dafür spricht letztlich auch der zu entrichtende einheitliche Preis.
Checkliste zum Download
Wann Steuerbefreiungen für „sonstige Leistungen“ nach § 4 UStG in Frage kommen, erfahren sie anhand unserer Checkliste: Steuerbefreiungen für sonstige Leistungen.
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