Zufallsfund aus Telefonüberwachung bei Steuerhehlerei nicht verwertbar
Steuerhehlerei: Für Zufallsfund aus Telefonüberwachung gilt Beweisverwertungsverbot
Die Telefonüberwachung ist ein Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis. Dementsprechend hoch sind die rechtlichen Anforderungen an eine zulässige Telefonüberwachung. Damit das zuständige Gericht eine Telefonüberwachung anordnet, muss sich der Tatverdacht der antragstellenden Staatsanwaltschaft auf eine sogenannte Katalogstraftat im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO) richten.
Der Fall
Das Hauptzollamt hatte dem Kläger zur Last gelegt, den Verkauf von unverzollten und nicht versteuerten Zigaretten zwischen Dritten vermittelt zu haben. Der Verkäufer der Zigaretten war in diesem Zusammenhang bereits wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt worden. Dem vermeintlichen Vermittler konnte eine Tatbeteiligung allerdings seinerzeit nicht nachgewiesen werden. Erst als die Zollbeamten eine anderweitig angeordnete Telefonüberwachung aus dem Jahr 2007 auswerteten, konnten sie den Kläger überführen. Daraufhin wurde ein Haftungsbescheid gegen ihn erlassen. Diesen Bescheid hob das vom Kläger angerufene Finanzgericht (FG) mit der Begründung auf, dass die zufälligen Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung nicht gegen den Kläger verwertet werden dürften. Gegen diese Entscheidung klagte das Hauptzollamt.
Das Urteil
Die Klage blieb erfolglos. Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzgerichts. Das Strafverfahrensrecht lasse die Verwertung in einem anderen Strafverfahren gewonnener Erkenntnisse nur zu, wenn diese durch die betreffende Maßnahme auch unmittelbar zur Aufklärung der dem Beschuldigten bzw. Haftungsschuldner vorgeworfenen Straftat hätten gewonnen werden können. Zufallserkenntnisse aus einer Telefonüberwachung dürften jedoch zu Beweiszwecken nur verwertet werden, wenn sich die Erkenntnisse auf Katalogtaten im Sinne des § 100a StPO (schwere Straftaten wie z. B. Mord, Totschlag, Raub, Erpressung, Betrug oder Geldwäsche) bezögen. Selbst nach der inzwischen in Kraft getretenen Neufassung dieser Vorschrift gehöre die einfache Steuerhehlerei nicht dazu (BFH, Beschluss vom 24.04.2013, Az.: VII B 202/12).
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