Malerkosten können Werbungskosten bei Vermietungseinkünften sein
Einkünfte aus Vermietung: Malerkosten können Werbungskosten sein
Der Kläger hatte eines seiner drei Objekte, aus denen er Vermietungseinkünfte erzielte, verkauft und dazu einen Makler beauftragt. Die Finanzierung der weiterhin vom Kläger vermieteten Wohn-/Geschäftshäuser war über eine Grundschuld auf dem veräußerten Grundstück abgesichert. In dem Vertrag war festgelegt, dass der Kaufpreis in wesentlichen Teilen zur Tilgung von Darlehen, die der Finanzierung der beiden anderen Vermietungsobjekte dienten, verwendet und daher direkt an die finanzierenden Banken überwiesen werden sollte. Insoweit, als der Kaufpreis anteilig zur Darlehenstilgung verwendet wurde, sah der Kläger den damit zusammenhängenden Teil der Maklerkosten als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften an. Das Finanzamt lehnte einen entsprechenden Werbungskostenabzug jedoch ab. Gegen diese Entscheidung zog der Kläger vor Gericht.
Mit Erfolg. Nach Meinung des Gerichts sei es möglich, dass Veräußerungskosten zugleich als Geldbeschaffungskosten im Veranlassungszusammenhang mit der Erzielung von Vermietungseinkünften durch ein anderes Wirtschaftsgut stehen können. Allerdings sei dies nicht ausnahmslos der Fall, sondern nur dann, wenn und soweit der Veräußerungserlös – wie im Streitfall – tatsächlich für die Finanzierung der Vermietungsobjekte verwendet werde und diese Verwendung von vornherein beabsichtigt und im Vertrag endgültig festgelegt sei (FG Münster, Urteil vom 22.05.2013, Az.: 10 K 3103/10 E).
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