Keine Steuerhinterziehung bei Fehler des Finanzamts
Keine Steuerhinterziehung: Steuerzahler muss Fehler des Finanzamts nicht korrigieren
Ein Steuerzahler hatte für die Veranlagungszeiträume korrekt positive Einkünfte erklärt. Das Finanzamt erfasste die Einkünfte jedoch fälschlich als negative Einkünfte und stellte einen verbleibenden Verlustvortrag fest. Ein solcher Verlustvortrag ist die Summe der Verluste, die in den abgelaufenen Veranlagungszeiträumen angefallen sind und nicht mit positiven Einkünften verrechnet werden konnten. In seiner Einkommensteuererklärung nahm der Steuerzahler den festgestellten Verlustvortrag zunächst in Anspruch. Als das Finanzamt eine Außenprüfung ankündigte, wollte der Steuerzahler verhindern, dass er seine Steuern in voller Höhe nachzahlen muss. Er gab daher eine sogenannte strafbefreiende Erklärung ab, indem er dem Finanzamt mitteilte, dass er eine Steuerhinterziehung begangen habe. Nach einer solchen Selbstanzeige wurde nur eine pauschale Steuer in Höhe von 25 Prozent der nicht erklärten Einkünfte fällig.
Die Rechnung des Steuerzahlers ging nicht auf. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) lagen die Voraussetzungen für die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung mangels Straftat nicht vor. Ein Steuerpflichtiger sei nicht verpflichtet, Fehler des Finanzamts richtig zu stellen, wenn er seine Erklärungspflichten vollständig und richtig erfüllt habe. Die Einkommensteuererklärungen für die Vorjahre hätten zutreffend positive Einkünfte ausgewiesen. Auch die Erklärungen für die Folgejahre seien weder unrichtig noch unvollständig gewesen, denn die Bestandskraft des Verlustfeststellungsbescheids berechtige dazu, den materiell unzutreffend festgestellten Verlustvortrag in Anspruch zu nehmen. Die Abgabenordnung sehe eine Berichtigungspflicht im Anschluss an eine abgegebene Steuererklärung unter anderem nur vor, wenn diese Erklärung "unrichtig oder unvollständig" war (BFH, Urteil vom 04.12.2012, Az. VIII R 50/10).
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